Steuer- und abgabenfreie Sachbezüge sind aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht beliebte und attraktive Möglichkeiten zur Nettolohnoptimierung. Insbesondere bei Gutscheinen oder Geldkarten, die dem Arbeitnehmer im Wert von bis zu 44 € monatlich (50 € ab dem 01.01.2022) oder als Sachgeschenke zu besonderen persönlichen Anlässen bis zu 60 € pro Anlass gewährt werden, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die neuen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Von der neuen gesetzlichen Regelung sind sowohl Prepaid-Kreditkarten (z. B. Spendit, Givve, Edenred, etc.) als auch Gutscheine betroffen.
Lange war es schon geplant und häufiger hatte sich die Umsetzung verschoben: Mit der Digitalisierung der Gesundheitsbranche sollen auch die sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Schritt halten. Ab Juli 2022 muss der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer den berühmten „gelben Schein“ nicht mehr in Papier beim Arbeitgeber vorgelegen. Stattdessen ruft der Arbeitgeber über sein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm die Bescheinigung ab. Wie sich Arbeitgeber vorbereiten können, erfahren sie in diesem Blogbeitrag.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird. Der entsprechende Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts wurde heute veröffentlicht. Das Bundesverfassungsgericht ordnet eine rückwirkende Korrektur ab 2019 an.
Das Jahressteuergesetz 2020 regelt u.a. die konkrete Ausgestaltung der sogenannten Homeoffice-Pauschale. Sie soll vor allem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlasten, die am heimischen Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeiten, da hier die Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer regelmäßig nicht gegeben sind. Ohne die neue Homeoffice-Pauschale wäre daher eine steuerliche Entlastung für die meisten Beschäftigten, welche während der Corona-Pandemie das erste Mal im Homeoffice gearbeitet haben, nicht möglich.
Die Bundesregierung verkürzt die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ländern am 19.01.2021 wurde bereits als Konjunkturmaßnahme und als Förderung der Digitalisierung eine Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter angekündigt. Das entsprechende BMF-Schreiben wurde nunmehr am Freitag, 26.02.2021, veröffentlicht.
Im derzeit vorherrschenden Corona-Lockdown gehen viele Mitarbeiter, die einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen dürfen, ihrer Tätigkeit entweder ganz oder teilweise aus dem Homeoffice nach. In manchen Fällen haben Mitarbeiter vielleicht sogar gar keinen festen Arbeitsort inne, da sie überwiegend vor Ort – z. B. beim Kunden – tätig sind.
Es gibt immer noch große Unsicherheiten hinsichtlich der Corona-Finanzhilfen. November- und / oder Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe I, II oder III – wer genau hat Anspruch auf welche staatliche Corona-Hilfe?
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. BGBl 2020 I S. 1512 ff.) hat der Gesetzgeber auch Änderungen an den vor allem in wirtschaftlichen Krisensituationen wie der derzeitigen wichtigen Verlustverrechnungsmöglichkeiten vorgenommen.
Hierbei wurden die Möglichkeiten der Verlustverrechnung, wenn auch zeitlich befristet, erweitert.
Bei M&A-Transaktionen wird häufig neben einem festen Kaufpreis auch ein variabler Bestandteil vereinbart, um den zukünftigen Unternehmenserfolg des Zielunternehmens zu berücksichtigen („Earn-Out“ Klauseln). Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten durch die Corona-Pandemie, die eine verlässliche Planung erschweren, gewinnen solche Klauseln an praktischer Bedeutung. Über die (einkommens-)steuerliche Behandlung eines Gewinns aus einer im Zuge eines Unternehmensverkaufs gewährten Aktienoption hat nun der BFH entschieden.
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde festgehalten, dass die Ausgaben für Forschung- und Entwicklung (FuE) bis 2025 auf 3,5 % des Bruttoinlandsprodukts steigen sollen. Dazu wurde im Dezember 2019 ein Forschungszulagengesetz verabschiedet, das Unternehmen jeder Größe einen Teil ihrer Kosten für FuE als Zulage erstattet. Als Antwort auf die negativen Effekte der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die maximale Bemessungsgrundlage nun von 2 Mio. EUR auf 4 Mio. EUR erhöht.
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