Bei Holdinggesellschaften stellt sich umsatzsteuerlich regelmäßig die Frage, ob aus Eingangsleistungen die Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Antwort auf diese Frage ist zum einen davon abhängig, ob und ggf. inwieweit die Holdinggesellschaft im umsatzsteuerlichen Sinne unternehmerisch tätig ist und zum anderen davon, inwieweit sich die konkreten vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen dem unternehmerischen Bereich zuordnen lassen.
+++ Update +++ Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde auf Grundlage des seitens der Bundesregierung Anfang Juni vorgestellten Konjunkturprogramms ein weiteres konkretes Maßnahmenpaket zur Steigerungen der Binnennachfrage auf den Weg gebracht. Mittlerweile wurden diese, sowie einige weitere Neuerungen in einem konkreten Regierungsentwurf zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht.
In Restrukturierungs- und Sanierungssituationen müssen auf Buchgewinne, die aus Forderungsverzichten resultieren, unter bestimmten Voraussetzungen keine Ertragsteuern gezahlt werden. Um davon zu profitieren, bedarf es einer guten Vorbereitung. Das steuerpflichte Unternehmen sollte möglichst frühzeitig eine verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung einholen.
Das am 03.06.2020 verkündete Konjunkturpaket beinhaltet zahlreiche steuerliche Entlastungen für Unternehmen. Der prominenteste Aspekt ist sicherlich der reduzierte Mehrwertsteuersatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020. Wer profitiert von den Maßnahmen und wie sollen sie praktisch umgesetzt werden?
Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise einzudämmen, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits mit seinem Schreiben vom 09. April 2020 (IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) einen umfangreichen Katalog an steuerlichen Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen bekannt gegeben. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 24. April 2020 (IV C 8 - S 2225/20/10003 :010) nachgelegt und stellt mit einem pauschalen Verlustrücktrag eine weitere Corona-Sofortmaßnahme vor.
In order to relieve the pressure on businesses’ liquidity due to the negative impacts of the coronavirus pandemic, the Federal Ministry of Finance together with the federal provinces developed and constantly continues to develop several unbureaucratic tax related aid measures. We will monitor all developments closely and provide updates accordingly, as further reliefs can be expected.
Eine Entscheidung mit umwandlungssteuerrechtlicher Bedeutung: Das FG Düsseldorf hatte den Fall einer sog. Ein-Mann GmbH & Co. KG zu verhandeln. Fraglich war, ob die Beteiligung des einzigen Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zu dessen sogenanntem Sonderbetriebsvermögen bei der Kommanditgesellschaft (Mitunternehmerschaft) gerechnet wird. Die Finanzverwaltung neigt dazu, das ohne weiteres zu bejahen, weil ohne die GmbH, als zweiten Gesellschafter, eine Personengesellschaft gar nicht existent sein könnte. Nicht so das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2019 (11 K_1232/15).
Wiegen sich Steuerpflichtige seit dem Veranlagungszeitraum 2018 durch die verlängerte Abgabefrist doch zunächst in Sicherheit, droht ein automatisch entstehender Verspätungszuschlag, wenn die gesetzlichen Abgabefristen ablaufen.
Bei der Übernahme von Umzugskosten sollte der Arbeitgeber steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte beachten. Kürzlich hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob die vom Arbeitgeber übernommenen Umzugskosten für im Ausland tätige Arbeitnehmer, die aufgrund konzerninterner Funktionsverlagerungen ihren Wohnsitz ins Inland verlegten, einen Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber begründen. Das Urteil bietet neben der umsatzsteuerlichen Thematik auch Anlass, „Umzugskosten“ in unserer Blog-Serie „New Work: Tax & Labour“ aufzugreifen.
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