Immobilienakquisitionen wurden in der Vergangenheit häufig zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer (englisch Real Estate Transfer Tax, kurz „RETT“) so strukturiert, dass an der grundbesitzenden Gesellschaft (mittelbar) Personengesellschaften beteiligt wurden, an denen außenstehende Dritte ohne wirtschaftlich relevante Beteiligung als Mitgesellschafter fungierten.
Der BFH hat in drei am 24.01.2018 veröffentlichten Entscheidungen seine Rechtsauffassung zu Schenkungen durch eine GmbH gleichzeitig geändert und bestätigt (BFH, Urteile vom 13.09.2017 – II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16).
Die hier im Blogbeitrag vom 10.10.2017 (Thema: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Gesellschafterdarlehen) geäußerte Rechtsauffassung hat sich bestätigt.
Der BFH hat mit am 20.12.2017 veröffentlichten Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15 den Ausfall eines Darlehens in der privaten Vermögenssphäre als steuerlichen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt.
Für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns sind im rein nationalen Kontext auch unüblich niedrige Zinsen grundsätzlich anzuerkennen. Verbreitet werden niedrigverzinsliche Darlehen deshalb eingesetzt, um Verluste zu vermeiden, die nicht unmittelbar steuerwirksam werden und damit aus Sicht der Unternehmensgruppe zu einer übermäßigen Steuerbelastung führen.
Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen (insbesondere Darlehen oder Bürgschaften) eines Gesellschafters führen nach der Auffassung des BFH nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG.
Die Einheits-GmbH & Co. KG kennzeichnet, dass alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH die Kommanditgesellschaft ist. Dies macht es erforderlich, gesellschaftsvertraglich sicherzustellen, dass der im Grundsatz alleingeschäftsführungsbefugten Komplementärin die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der Kommanditgesellschaft gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.
Die Nutzung von Verlusten für Kapitalgesellschaften steht unter dem Vorbehalt, dass es nicht zu schädlichen Veränderungen im Gesellschafterbestand kommt. Bei einer börsennotierten AG ergeben sich Schwierigkeiten zu bestimmen, wann der Umschlag von Aktien an der Börse kritisch werden kann.
Auf Grundlage des gemeinsamen Projekts der OECD und G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen (Base Erosion and Profit Shifting - "BEPS“) wird der Begriff der Betriebsstätte künftig umfassender definiert.
Nach dem Körperschaftsteuergesetz gilt im Grundsatz (§ 8c KStG): Wechseln bei Kapitalgesellschaften die Anteilseigner, fallen deren steuerliche Verlustvorträge zumindest teilweise weg (wenn dies mehr als 25 % der Anteile betrifft). Dieser gesetzliche Mechanismus hat so von Verfassung wegen keinen Bestand. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 die Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt. Eine zulässige Typisierung zur Missbrauchsbekämpfung könne darin nicht gesehen werden, denn die Identität einer Kapitalgesellschaft ließe sich nicht allein an der Person des (Minderheits-)Gesellschafters festmachen.
Am 27.04.2017 hat der Bundestag ein neues Gesetz beschlossen, das die Einführung einer sog. Lizenzschranke vorsieht. Die Regelung ist Bestandteil des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Projekts der OECD, das u. a. Regelungen gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammen mit Rechteüberlassungen, insbesondere Intellectual Property (IP) vorsieht.
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