18
August
2021

Verzinsung von Steuernachforderungen ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Daniel Fengler

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird. Der entsprechende Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts wurde heute veröffentlicht. Das Bundesverfassungsgericht ordnet eine rückwirkende Korrektur ab 2019 an.

27
April
2021

Die neue Homeoffice-Pauschale – Rückwirkender Abzug ab dem 01.01.2020

Thomas Schäffer

Das Jahressteuergesetz 2020 regelt u.a. die konkrete Ausgestaltung der sogenannten Homeoffice-Pauschale. Sie soll vor allem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlasten, die am heimischen Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeiten, da hier die Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer regelmäßig nicht gegeben sind. Ohne die neue Homeoffice-Pauschale wäre daher eine steuerliche Entlastung für die meisten Beschäftigten, welche während der Corona-Pandemie das erste Mal im Homeoffice gearbeitet haben, nicht möglich.

04
März
2021

Sofortabschreibung für Computerhardware und Software soll die Digitalisierung fördern und eine Konjunkturbelebung bewirken

Dr. Robert Kroschewski

Die Bundesregierung verkürzt die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ländern am 19.01.2021 wurde bereits als Konjunkturmaßnahme und als Förderung der Digitalisierung eine Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter angekündigt. Das entsprechende BMF-Schreiben wurde nunmehr am Freitag, 26.02.2021, veröffentlicht.

03
Februar
2021

Dienstwagenbesteuerung in Zeiten des Corona-Lockdowns – Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte und Einzelbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Im derzeit vorherrschenden Corona-Lockdown gehen viele Mitarbeiter, die einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen dürfen, ihrer Tätigkeit entweder ganz oder teilweise aus dem Homeoffice nach. In manchen Fällen haben Mitarbeiter vielleicht sogar gar keinen festen Arbeitsort inne, da sie überwiegend vor Ort – z. B. beim Kunden – tätig sind.