Die Einheits-GmbH & Co. KG kennzeichnet, dass alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH die Kommanditgesellschaft ist. Dies macht es erforderlich, gesellschaftsvertraglich sicherzustellen, dass der im Grundsatz alleingeschäftsführungsbefugten Komplementärin die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der Kommanditgesellschaft gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.
Die Nutzung von Verlusten für Kapitalgesellschaften steht unter dem Vorbehalt, dass es nicht zu schädlichen Veränderungen im Gesellschafterbestand kommt. Bei einer börsennotierten AG ergeben sich Schwierigkeiten zu bestimmen, wann der Umschlag von Aktien an der Börse kritisch werden kann.
Auf Grundlage des gemeinsamen Projekts der OECD und G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen (Base Erosion and Profit Shifting - "BEPS“) wird der Begriff der Betriebsstätte künftig umfassender definiert.
Nach dem Körperschaftsteuergesetz gilt im Grundsatz (§ 8c KStG): Wechseln bei Kapitalgesellschaften die Anteilseigner, fallen deren steuerliche Verlustvorträge zumindest teilweise weg (wenn dies mehr als 25 % der Anteile betrifft). Dieser gesetzliche Mechanismus hat so von Verfassung wegen keinen Bestand. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 die Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt. Eine zulässige Typisierung zur Missbrauchsbekämpfung könne darin nicht gesehen werden, denn die Identität einer Kapitalgesellschaft ließe sich nicht allein an der Person des (Minderheits-)Gesellschafters festmachen.
Am 27.04.2017 hat der Bundestag ein neues Gesetz beschlossen, das die Einführung einer sog. Lizenzschranke vorsieht. Die Regelung ist Bestandteil des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Projekts der OECD, das u. a. Regelungen gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammen mit Rechteüberlassungen, insbesondere Intellectual Property (IP) vorsieht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass ein Rangrücktritt ertragsteuerlich zur Ausbuchung der Verbindlichkeit und damit zu einem steuerpflichtigen Gewinn führt, wenn die Verbindlichkeit nur aus künftigen Jahresüberschüssen und Bilanzgewinnen zu bedienen ist, nicht jedoch aus sonstigem „freien“ Vermögen (BFH, Urteil vom 10. August 2016 – I R 25/15, DStR 2017, 925).
Inländische Auftraggeber haben einen Steuerabzug vom Honorar vorzunehmen, das sie für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an beschränkt Steuerpflichtige zahlen (insbesondere Autoren, Journalisten, Künstler oder Musiker im Ausland). Nach zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen des Finanzgerichts Köln (Az.: 3 K 2206/13 und 13 K 2205/13) gilt dies auch im Fall eines sogenannten „Total Buy-Out", also bei Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte gegen eine Pauschalvergütung.
Der EuGH lässt den Vorsteuerabzug aus korrigierten Rechnungen im Jahr der Steuerentstehung zu. Der Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung ist zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers. Für die Ordnungsgemäßheit müssen die strengen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt werden.
Veräußern Kapitalgesellschaften Anteile an anderen Kapitalgesellschaften so ist der Gewinn in aller Regel zu 95 % steuerfrei. Verluste sind steuerlich unbeachtlich. Im Ergebnis sind auch damit im Zusammenhang stehende Veräußerungskosten steuerlich unbeachtlich.
Die Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung und die verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen können nach jüngst veröffentlichten Urteilen des BFH (Aktenzeichen: VI R 67/14 und VI R 18/13) zu sofort steuerpflichtigem Zufluss durch Arbeitslohn führen.
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