Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass ein Rangrücktritt ertragsteuerlich zur Ausbuchung der Verbindlichkeit und damit zu einem steuerpflichtigen Gewinn führt, wenn die Verbindlichkeit nur aus künftigen Jahresüberschüssen und Bilanzgewinnen zu bedienen ist, nicht jedoch aus sonstigem „freien“ Vermögen (BFH, Urteil vom 10. August 2016 – I R 25/15, DStR 2017, 925).
Inländische Auftraggeber haben einen Steuerabzug vom Honorar vorzunehmen, das sie für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an beschränkt Steuerpflichtige zahlen (insbesondere Autoren, Journalisten, Künstler oder Musiker im Ausland). Nach zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen des Finanzgerichts Köln (Az.: 3 K 2206/13 und 13 K 2205/13) gilt dies auch im Fall eines sogenannten „Total Buy-Out", also bei Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte gegen eine Pauschalvergütung.
Der EuGH lässt den Vorsteuerabzug aus korrigierten Rechnungen im Jahr der Steuerentstehung zu. Der Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung ist zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers. Für die Ordnungsgemäßheit müssen die strengen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt werden.
Veräußern Kapitalgesellschaften Anteile an anderen Kapitalgesellschaften so ist der Gewinn in aller Regel zu 95 % steuerfrei. Verluste sind steuerlich unbeachtlich. Im Ergebnis sind auch damit im Zusammenhang stehende Veräußerungskosten steuerlich unbeachtlich.
Die Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung und die verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen können nach jüngst veröffentlichten Urteilen des BFH (Aktenzeichen: VI R 67/14 und VI R 18/13) zu sofort steuerpflichtigem Zufluss durch Arbeitslohn führen.
Kommt es zu einem unterjährigen Verkauf der Beteiligung an einer Personengesellschaft, gelangt der veräußernde Gesellschafter nicht mehr in den Genuss der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG.
Übertragen Gesellschafter Vermögen auf Personengesellschaften, so kommt es steuerlich häufig darauf an, ob der Vorgang steuerlich als unentgeltlich oder aber als entgeltlich eingeordnet wird. Je nach Lage der Dinge kann für den Steuerpflichtigen das eine oder das andere Belastungen mit sich bringen.
Es liegt ein Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium vom 31. Mai 2016 vor, der einige für die unternehmenssteuerliche Praxis gewichtige Änderungen bereithält, die – mit Ausnahme des Country-by-Country-Reporting – ab 2017 gelten sollen...
Das Finanzgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass die Überlassung eines Büros durch den Kunden an einen IT-Berater nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führt, wenn der überlassene Raum nur während der Ausübung des Auftrags zur Verfügung steht.
Die Möglichkeit einer steuerneutralen Auseinandersetzung von Personengesellschaften durch eine sog. Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG) wurde von der Rechtsprechung ausgeweitet.
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