Mit Urteil vom 29.07.2015 (Az.: IV R 15/14) hat der BFH entschieden, dass die Übertragung eines Wirtschaftsgutes durch einen Kommanditisten auf die Kommanditgesellschaft unentgeltlich erfolgt, wenn der Gegenwert ausschließlich dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird und sich die Gesellschaftsrechte der Kommanditisten allein nach dem Festkapital (Kapitalkonto I) richten.
Mittlerweile hat die OECD sämtliche 15 Aktionspunkte ihrer BEPS-Initiative („Base Erosion and Profit Shifting“) vorgestellt. Bedeutung erlangt die Initiative allerdings nur, wenn die Vorschläge in nationales Steuerrecht umgesetzt werden.
Bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen - etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge - fallen regelmäßig Kosten für Rechts- und Steuerberatung sowie Notargebühren an. Ob diese Kosten steuerlich abzugsfähig sind, ist im Einzelfall strittig.
Bei der Auseinandersetzung einer Personengesellschaft stellt sich die Frage, ob bei Verteilung des Betriebsvermögens auf die einzelnen Gesellschafter stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind.
Inländische Steuerpflichtige unterliegen einer Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG), sofern sie Beteiligungen an sog. ausländischen Zwischengesellschaften halten. Einkünfte von ausländischen Zwischengesellschaften werden als inländische Ausschüttungen fingiert...
Nach einer Befreiungsvorschrift des Grunderwerbsteuergesetzes (§ 6a GrEStG) lösen bestimmte Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns keine Grunderwerbsteuer aus, falls ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Das Gesetz erfordert jedoch eine mindestens 5-jährige Vor- und Nachhaltefrist...
Umwandlungen und Umstrukturierungen unter Beteiligung gewerblich geprägter Personengesellschaften sind gem. § 50i Abs. 2 EStG nicht steuerneutral möglich, wenn vor dem 29.06.2013 Wirtschaftsgüter oder Anteile i.S.d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer solchen Personengesellschaft ohne eine Aufdeckung stiller Reserven übertragen wurden. Den weiten Anwendungsbereich der Norm hat das BMF nun aus Billigkeitsgründen eingegrenzt.
Nach § 6a GrEStG lösen Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns keine Grunderwerbsteuer aus, wenn ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Das Gesetz erfordert jedoch eine mindestens fünfjährige Vor- und Nachhaltefrist für die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der beherrschten Gesellschaft.
Mit dem sog. Steueränderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber traditionell zum Jahreswechsel zahlreiche steuerliche Änderungen beschlossen. Für die steuerliche Praxis sind insbesondere folgende Modifikationen hervorzuheben
Die OECD und im Anschluss der G20 Finanzministerrat haben Anfang Oktober verschiedene Aktionspunkte verabschiedet, die von den Mitgliedsstaaten und den weiteren Partnerländern des sog. BEPS-Projekts kurzfristig umgesetzt werden sollen. In Deutschland sind die größten Auswirkungen im Bereich der Verrechnungspreisermittlung und -dokumentation für Großunternehmen zu erwarten.
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