Vermögensnachfolge
Nicole Flügge
Schlägt der überlebende Ehegatte bei einem Berliner Testament die Erbschaft aus, erben an seiner Stelle die Schlusserben, also in der Regel die Kinder. Dies jedenfalls entschied das OLG Brandenburg (Beschluss vom 14.02.2023 – 3 W 60/22). Eine Ausschlagung der Erbschaft als testamentarischer Alleinerbe und gleichzeitiger Annahme der Erbschaft als gesetzlicher Erbe neben den Kindern ist nach Auffassung des Gerichts daher nicht möglich.
Vermögensnachfolge
Nicole Flügge
Wenn ein Elternteil eins seiner Kinder von seinem Erbe ausschließen möchte, muss dies im Normalfall durch ein entsprechendes Testament angeordnet werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat allerdings entschieden, dass eine solche Enterbung auch „nebenbei“ in einem notariellen Schenkungsvertrag erfolgen kann, mit dem ein Grundstück unter Anrechnung auf den Pflichtteil auf das Kind übertragen wird. Die Entscheidung ist wenig nachvollziehbar, sollte bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen aber vorsorglich im Blick behalten werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2022 - 3 W 55/22).
Vermögensnachfolge
Meike Isabel Bever, LL.M.
Die Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist eine der wichtigsten Pflichten des Testamentsvollstreckers. Das Gesetz sieht vor, dass der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis unverzüglich nach Amtsannahme erstellen und dem Erben übermitteln muss. Doch was heißt das genau? Wie das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat, kommt es – wie so oft – auf den Einzelfall an.
Vermögensnachfolge
Der Erwerb von Grundvermögen hat in der Praxis oftmals ein steuerliches Nachspiel, wenn es zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude kommt. Das vermutete Interesse des Steuerpflichtigen, möglichst viel des Kaufpreises auf das Gebäude zu verteilen, weckt regelmäßig die Skepsis des Finanzamtes. Dies gilt im besonderen Maße, wenn in der notariellen Urkunde eine Kaufpreisaufteilung nicht vorhanden ist.
Vermögensnachfolge
Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 – oder genauer dessen Artikel 12 – sorgt aktuell für Unruhe bei vielen Grundstückseigentümern. Hintergrund ist eine Änderung des Bewertungsgesetzes, die sich auf die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer auswirken wird.