Ein Testamentsvollstrecker darf sein Amt im Zweifel nicht auf einen Dritten übertragen. Das schließt die Erteilung einer (widerruflichen) Generalvollmacht an einen Dritten aber nicht aus, wenn der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat. Das Kammergericht (KG) hat entschieden: Für diese Generalvollmacht gelten keine besonderen Anforderungen. Auch eine Generalvollmacht, die ohne Bezugnahme auf das Testamentsvollstreckeramt des Vollmachtgebers erteilt wird, kann den Bevollmächtigten zu Tätigkeiten der Testamentsvollstreckung berechtigen.
Bedarf die schenkweise Übertragung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen der Bestellung eines Ergänzungspflegers? Das jedenfalls meint das OLG Oldenburg und reiht sich so in einen der höchstrichterlichen Klärung dringend harrenden Streitstand ein.
Im Juli 2018 hat der BGH in einem viel beachteten Urteil entschieden: Beim Tod des Kontoin-habers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag auf die Erben über. Die Erben erhalten daher Zugang zum Benutzerkonto nebst Kommunikationsinhalten (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17). Auch ein gutes Jahr nach der Entscheidung ist der „digitale Nachlass“ in aller Munde. Und das zu Recht: Handlungsbedarf besteht für (fast) jeden.
Verstirbt ein OHG- oder KG-Gesellschafter, sind seine Erben als neue Gesellschafter im Handelsregister einzutragen. Diese müssen dem Handelsregister ihre Erbenstellung nachweisen. Gibt es kein notarielles Testament, ist in aller Regel die Beantragung eines Erbscheins erforderlich und zwar auch dann, wenn damit hohe Kosten verbunden sind.
Eins und eins macht zwei? Das gilt, wie das OLG Hamm entschieden hat, nicht unbedingt für Auslegungsregeln im Erbrecht. War die Einsetzung des Schlusserben in einem Berliner Testament aufgrund der Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB wechselbezüglich und fällt der Schlusserbe vor dem Tod des überlebenden Ehegatten weg, gilt die Bindungswirkung nicht auch für die eintretenden Ersatzerben, wenn diese wiederum allein aufgrund der Auslegungsregel des § 2069 BGB berufen sind.
Der BGH hat nun entschieden: Wer sich auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft, muss nicht beweisen, dass er bei Besitzerwerb gutgläubig war – und zwar auch dann nicht, wenn der Kunstgegenstand dem Alteigentümer abhandengekommen, also z. B. gestohlen worden ist (Urteil vom 19.07.2019, Az.: VI ZR 255/2017).
BFH erteilt Feststellungsverfahren in sogenannten Mischfällen eine klare Absage –Steuerliche Erklärungspflichten auf Ebene der Gesellschafter vermögensverwaltender Personengesellschaften.
Seit dem 16.02.2019 gilt die EU-Verordnung 2016/1191. Danach können bestimmte öffentliche Urkunden eines Mitgliedstaats – insbesondere aus dem Bereich Personenstand und Meldewesen – nunmehr ohne weitere Förmlichkeit in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden. Insbesondere bedarf es dafür keiner Apostille mehr. Auch die Verwendung beglaubigter Übersetzungen wird durch die neue EU-Verordnung vereinfacht beziehungsweise mitunter ganz entbehrlich.
Der IX. Senat des BFH hat sich mit Urteil vom 25.09.2018 (IX R 35/17) mit der steuerlichen Ergebnisverteilung beim unterjährigen Gesellschafterwechsel einer vermögensverwaltenden GbR auseinandergesetzt.
Durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. April 2018 tritt die Finanzverwaltung der sehr engen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Wohnungsvermietungsunternehmen entgegen. Der BFH hatte mit Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15 (veröffentlicht am 21.02.2018) entschieden, dass für Wohnungsvermietungsgesellschaften nur dann die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen anzuwenden sind, wenn neben der Wohnungsvermietung besondere Zusatzleistungen erbracht werden, die das übliche Maß bei langfristigen Vermietungen übersteigen.
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