08
April
2020

Corona und der Baubereich

Dr. Jan Boris Ingerowski, LL.M. , Dr. Jan Boris Ingerowski, LL.M.

Der Bundestag hat Ende März ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie verabschiedet, mit dem u. a. coronaspezifische Regelungen für das Vertragsrecht eingeführt wurden . Es besteht hiernach z. B. ein Recht zur Leistungsverweigerung, wenn die Erbringung einer Vertragsleistung aufgrund von Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das Leistungsverweigerungsrecht erstreckt sich indes nur auf Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, etc.), zu denen Bauverträge nicht zählen. Damit gelten im Baubereich die vertraglichen Vereinbarungen fort, sie bleiben von dem o. g. Gesetz unberührt.

30
März
2020

Gesetz zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus

Julian Leucht , Dr. Andreas von Criegern , Dr. Andreas von Criegern , Julian Leucht

+++ Update +++ Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf noch am 27.03.2020 gebilligt und das Gesetz wurde in der Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom selben Tag noch veröffentlicht. Änderungen sind nicht mehr erfolgt.

Das Gesetz ist am 27. März 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten jedoch erst mit Wirkung ab dem 01.04.2020.