Im derzeit vorherrschenden Corona-Lockdown gehen viele Mitarbeiter, die einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen dürfen, ihrer Tätigkeit entweder ganz oder teilweise aus dem Homeoffice nach. In manchen Fällen haben Mitarbeiter vielleicht sogar gar keinen festen Arbeitsort inne, da sie überwiegend vor Ort – z. B. beim Kunden – tätig sind.
Es gibt immer noch große Unsicherheiten hinsichtlich der Corona-Finanzhilfen. November- und / oder Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe I, II oder III – wer genau hat Anspruch auf welche staatliche Corona-Hilfe?
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. BGBl 2020 I S. 1512 ff.) hat der Gesetzgeber auch Änderungen an den vor allem in wirtschaftlichen Krisensituationen wie der derzeitigen wichtigen Verlustverrechnungsmöglichkeiten vorgenommen.
Hierbei wurden die Möglichkeiten der Verlustverrechnung, wenn auch zeitlich befristet, erweitert.
Bei M&A-Transaktionen wird häufig neben einem festen Kaufpreis auch ein variabler Bestandteil vereinbart, um den zukünftigen Unternehmenserfolg des Zielunternehmens zu berücksichtigen („Earn-Out“ Klauseln). Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten durch die Corona-Pandemie, die eine verlässliche Planung erschweren, gewinnen solche Klauseln an praktischer Bedeutung. Über die (einkommens-)steuerliche Behandlung eines Gewinns aus einer im Zuge eines Unternehmensverkaufs gewährten Aktienoption hat nun der BFH entschieden.
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde festgehalten, dass die Ausgaben für Forschung- und Entwicklung (FuE) bis 2025 auf 3,5 % des Bruttoinlandsprodukts steigen sollen. Dazu wurde im Dezember 2019 ein Forschungszulagengesetz verabschiedet, das Unternehmen jeder Größe einen Teil ihrer Kosten für FuE als Zulage erstattet. Als Antwort auf die negativen Effekte der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die maximale Bemessungsgrundlage nun von 2 Mio. EUR auf 4 Mio. EUR erhöht.
Bei Holdinggesellschaften stellt sich umsatzsteuerlich regelmäßig die Frage, ob aus Eingangsleistungen die Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Antwort auf diese Frage ist zum einen davon abhängig, ob und ggf. inwieweit die Holdinggesellschaft im umsatzsteuerlichen Sinne unternehmerisch tätig ist und zum anderen davon, inwieweit sich die konkreten vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen dem unternehmerischen Bereich zuordnen lassen.
+++ Update +++ Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde auf Grundlage des seitens der Bundesregierung Anfang Juni vorgestellten Konjunkturprogramms ein weiteres konkretes Maßnahmenpaket zur Steigerungen der Binnennachfrage auf den Weg gebracht. Mittlerweile wurden diese, sowie einige weitere Neuerungen in einem konkreten Regierungsentwurf zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht.
In Restrukturierungs- und Sanierungssituationen müssen auf Buchgewinne, die aus Forderungsverzichten resultieren, unter bestimmten Voraussetzungen keine Ertragsteuern gezahlt werden. Um davon zu profitieren, bedarf es einer guten Vorbereitung. Das steuerpflichte Unternehmen sollte möglichst frühzeitig eine verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung einholen.
Das am 03.06.2020 verkündete Konjunkturpaket beinhaltet zahlreiche steuerliche Entlastungen für Unternehmen. Der prominenteste Aspekt ist sicherlich der reduzierte Mehrwertsteuersatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020. Wer profitiert von den Maßnahmen und wie sollen sie praktisch umgesetzt werden?
Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise einzudämmen, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits mit seinem Schreiben vom 09. April 2020 (IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) einen umfangreichen Katalog an steuerlichen Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen bekannt gegeben. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 24. April 2020 (IV C 8 - S 2225/20/10003 :010) nachgelegt und stellt mit einem pauschalen Verlustrücktrag eine weitere Corona-Sofortmaßnahme vor.
In order to relieve the pressure on businesses’ liquidity due to the negative impacts of the coronavirus pandemic, the Federal Ministry of Finance together with the federal provinces developed and constantly continues to develop several unbureaucratic tax related aid measures. We will monitor all developments closely and provide updates accordingly, as further reliefs can be expected.
Eine Entscheidung mit umwandlungssteuerrechtlicher Bedeutung: Das FG Düsseldorf hatte den Fall einer sog. Ein-Mann GmbH & Co. KG zu verhandeln. Fraglich war, ob die Beteiligung des einzigen Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zu dessen sogenanntem Sonderbetriebsvermögen bei der Kommanditgesellschaft (Mitunternehmerschaft) gerechnet wird. Die Finanzverwaltung neigt dazu, das ohne weiteres zu bejahen, weil ohne die GmbH, als zweiten Gesellschafter, eine Personengesellschaft gar nicht existent sein könnte. Nicht so das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2019 (11 K_1232/15).
Wiegen sich Steuerpflichtige seit dem Veranlagungszeitraum 2018 durch die verlängerte Abgabefrist doch zunächst in Sicherheit, droht ein automatisch entstehender Verspätungszuschlag, wenn die gesetzlichen Abgabefristen ablaufen.
Bei der Übernahme von Umzugskosten sollte der Arbeitgeber steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte beachten. Kürzlich hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob die vom Arbeitgeber übernommenen Umzugskosten für im Ausland tätige Arbeitnehmer, die aufgrund konzerninterner Funktionsverlagerungen ihren Wohnsitz ins Inland verlegten, einen Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber begründen. Das Urteil bietet neben der umsatzsteuerlichen Thematik auch Anlass, „Umzugskosten“ in unserer Blog-Serie „New Work: Tax & Labour“ aufzugreifen.
Keine Aufwendungen des Arbeitnehmers könnten wohl privater veranlasst sein, als die Aufwendungen für den privaten Wohnraum. Angespannte Wohnungsmärkte und Wohnraumknappheit treiben die Mietpreise gerade in Ballungsgebieten massiv in die Höhe. In Zeiten eines gesteigerten Interesses der Mitarbeiterbindung durch Nettolohnoptimierungen sind Arbeitgeber gefordert, steuerliche Rahmenbedingungen und rechtliche Gestaltungsoptionen aufeinander abzustimmen.
Diese Aufgabe hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 03.07.2019 auf die Fahne geschrieben und kam zu dem Ergebnis, dass unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken noch kein Frühstück darstellen. Welche Bedeutung die Definition einer Mahlzeit für die Besteuerung haben kann und wie der Arbeitgeber Speis und Trank arbeitsrechtlich „richtig“ gewährt, stellen wir Ihnen in unserem heutigen Blogbeitrag aus der Serie „New Work Tax & Labour“ vor.
Der Trend zur E-Mobilität setzt sich fort. Ob E-Roller, E-Scooter, E-Autos, Pedelecs/E-Bikes oder gar E-Skateboards – Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die Qual der Wahl. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu E-Autos und Pedelecs/E-Bikes bieten neben der Incentive-Wirkung deutliche finanzielle Anreize. Folgende Hinweise sollte der Arbeitgeber bei der Umsetzung beachten.
Der erste Gesetzesentwurf zu der angekündigten Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts bei sog. Share Deals wurde am 08.05.2019 veröffentlicht. Neue Erkenntnisse ergeben sich vor allem zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens.
Eine für die Abgrenzung internationaler Besteuerungsbefugnisse interessante Entscheidung des Finanzgerichts Hessen vom 19. Oktober 2018 (8 K 1279/16) wurde vor Kurzem veröffentlicht. Erörtert wurde die Anwendung von gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien für Auslandsdividenden.
BFH erteilt Feststellungsverfahren in sogenannten Mischfällen eine klare Absage –Steuerliche Erklärungspflichten auf Ebene der Gesellschafter vermögensverwaltender Personengesellschaften.
Der IX. Senat des BFH hat sich mit Urteil vom 25.09.2018 (IX R 35/17) mit der steuerlichen Ergebnisverteilung beim unterjährigen Gesellschafterwechsel einer vermögensverwaltenden GbR auseinandergesetzt.
Mit dem stetigen Fortschreiten der Digitalisierung wächst auch der Wille der Steuerbehörden die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu verschärfen. Die OECD sowie die EU versuchen die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf internationaler Ebene voranzubringen. Während der deutsche Finanzminister weiterhin auf eine Europäische Lösung baut, versuchen insbesondere Vertreter der bayerischen Finanzverwaltung durch eine neuartige Auslegung der Quellensteuereinbehaltungsverpflichtungen auf Online- Werbung nach § 50a EStG erstmal Fakten zu schaffen – was leider zunächst jedoch die Werbetreibenden belasten wird.
In summer 2017 the German Federal Fiscal Court raised concerns as to whether the German intragroup RETT exemption clause is an illegal state aid. The rule exempts transfer or real property between affiliated companies from German RETT. If the clause would be a state aid millions of German RETT must be levied retroactively. Now the ECJ’s followed its advocate general’s opinion and made clear that the clause is no illegal state aid.
Der BFH legte dem EuGH im Sommer 2017 die Regelung des § 6a GrEStG, wonach Umstrukturierungen im Konzern unter bestimmten Umständen keine Grunderwerbsteuer auslösen, zur Kontrolle auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe vor. Der EuGH ist nun weitgehend den Schlussanträge seines Generalanwalts gefolgt und verneint die Beihilferechtswidrigkeit der Klausel.
Der BFH legte dem EuGH im Sommer 2017 die Regelung des § 6a GrEStG, wonach Umstrukturierungen im Konzern unter bestimmten Umständen keine Grunderwerbsteuer auslösen, zur Kontrolle auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe vor. Die Schlussanträge des Generalanwalts lassen nun Hoffnung aufkommen.
In summer 2017 the German Federal Fiscal Court raised concerns as to whether the German intragroup RETT exemption clause is an illegal state aid. The rule exempts transfer or real property between affiliated companies from German RETT. If the clause would be a state aid millions of German RETT must be levied retroactively. Now the ECJ’s advocate general gives hope with his opinion after which the clause is no illegal state aid.
Die Finanzminister der Bundesländer haben am 21.06.2018 Maßnahmen zur gesetzlichen Neuregelung des Grunderwerbsteuerrechts beschlossen, um Immobilien Share Deals künftig verstärkt der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
In Deutschland sind Unternehmen sehr verbreitet als Personengesellschaft organisiert. Für Unternehmenskäufe bringt das sehr spezifische Besonderheiten mit sich, insbesondere für den Verkäufer entstehen Optimierungschancen. Für den Käufer hat das seine Tücken...
Kryptowährungen genießen derzeit eine hohe Aufmerksamkeit. Dies erstaunt kaum, sieht man sich die rasante Entwicklung der wohl prominentesten Währung Bitcoin an. Gegen Ende des Jahres 2017 hatte die Währung Rekordwerte erreicht, was vor allem private Anleger auf die Kryptowährung aufmerksam machte. Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen hingegen wurde bislang weitgehend ausschließlich in der Literatur erörtert. Nun haben die Bundesregierung und das BMF zu steuerlichen Aspekten von Kryptowährungen Stellung genommen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 (Dokument Nr. 2017/0894289) Stellung zu den sogenannten Inbound-Fällen – d. h. unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Lizenzgeber, der einem Lizenznehmer in Deutschland eine Software oder Datenbank zur Nutzung überlässt, der sogenannten beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Das Schreiben ist insbesondere für deutsche Lizenznehmer von Bedeutung, weil diese im Falle des Eingreifens der beschränkten Steuerpflicht einen sogenannten Steuerabzug („Quellensteuer“) in Höhe von 15 % des gesamten Entgelts vornehmen müssen. Nimmt der deutsche Lizenznehmer den Abzug nicht vor, droht ihm, die Quellensteuer selbst tragen zu müssen.
Gewinn- bzw. Ergebnisführungsverträge (EAV) mit Tochterkapitalgesellschaften werden oftmals zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft abgeschlossen. Sind jedoch noch weitere Gesellschafter an der Tochtergesellschaft beteiligt (sog. außenstehende Gesellschafter), ist für eine AG nach § 304 Aktiengesetz (AktG) zwingende Voraussetzung des EAV, dass den außenstehenden Gesellschaftern ein Ausgleichsanspruch eingeräumt wird.
Die Absenkung des US-Körperschaftsteuersatzes bringt US-Tochtergesellschaften jedenfalls in den Nahbereich der Niedrigbesteuerung und damit zu einer möglichen Besteuerung ihrer US-Einkünfte bei in Deutschland ansässigen Anteilseignern. Zugleich zeichnet sich eine Reform der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung ab, die – je nach Ausgestaltung – das Thema möglicherweise wieder relativiert.
Immobilienakquisitionen wurden in der Vergangenheit häufig zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer (englisch Real Estate Transfer Tax, kurz „RETT“) so strukturiert, dass an der grundbesitzenden Gesellschaft (mittelbar) Personengesellschaften beteiligt wurden, an denen außenstehende Dritte ohne wirtschaftlich relevante Beteiligung als Mitgesellschafter fungierten.
Der BFH hat in drei am 24.01.2018 veröffentlichten Entscheidungen seine Rechtsauffassung zu Schenkungen durch eine GmbH gleichzeitig geändert und bestätigt (BFH, Urteile vom 13.09.2017 – II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16).
Für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns sind im rein nationalen Kontext auch unüblich niedrige Zinsen grundsätzlich anzuerkennen. Verbreitet werden niedrigverzinsliche Darlehen deshalb eingesetzt, um Verluste zu vermeiden, die nicht unmittelbar steuerwirksam werden und damit aus Sicht der Unternehmensgruppe zu einer übermäßigen Steuerbelastung führen.
Die hier im Blogbeitrag vom 10.10.2017 (Thema: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Gesellschafterdarlehen) geäußerte Rechtsauffassung hat sich bestätigt.
Der BFH hat mit am 20.12.2017 veröffentlichten Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15 den Ausfall eines Darlehens in der privaten Vermögenssphäre als steuerlichen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt.
Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen (insbesondere Darlehen oder Bürgschaften) eines Gesellschafters führen nach der Auffassung des BFH nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG.
Die Einheits-GmbH & Co. KG kennzeichnet, dass alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH die Kommanditgesellschaft ist. Dies macht es erforderlich, gesellschaftsvertraglich sicherzustellen, dass der im Grundsatz alleingeschäftsführungsbefugten Komplementärin die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der Kommanditgesellschaft gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.
Die Nutzung von Verlusten für Kapitalgesellschaften steht unter dem Vorbehalt, dass es nicht zu schädlichen Veränderungen im Gesellschafterbestand kommt. Bei einer börsennotierten AG ergeben sich Schwierigkeiten zu bestimmen, wann der Umschlag von Aktien an der Börse kritisch werden kann.
Auf Grundlage des gemeinsamen Projekts der OECD und G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen (Base Erosion and Profit Shifting - "BEPS“) wird der Begriff der Betriebsstätte künftig umfassender definiert.
Nach dem Körperschaftsteuergesetz gilt im Grundsatz (§ 8c KStG): Wechseln bei Kapitalgesellschaften die Anteilseigner, fallen deren steuerliche Verlustvorträge zumindest teilweise weg (wenn dies mehr als 25 % der Anteile betrifft). Dieser gesetzliche Mechanismus hat so von Verfassung wegen keinen Bestand. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 die Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt. Eine zulässige Typisierung zur Missbrauchsbekämpfung könne darin nicht gesehen werden, denn die Identität einer Kapitalgesellschaft ließe sich nicht allein an der Person des (Minderheits-)Gesellschafters festmachen.
Am 27.04.2017 hat der Bundestag ein neues Gesetz beschlossen, das die Einführung einer sog. Lizenzschranke vorsieht. Die Regelung ist Bestandteil des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Projekts der OECD, das u. a. Regelungen gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammen mit Rechteüberlassungen, insbesondere Intellectual Property (IP) vorsieht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass ein Rangrücktritt ertragsteuerlich zur Ausbuchung der Verbindlichkeit und damit zu einem steuerpflichtigen Gewinn führt, wenn die Verbindlichkeit nur aus künftigen Jahresüberschüssen und Bilanzgewinnen zu bedienen ist, nicht jedoch aus sonstigem „freien“ Vermögen (BFH, Urteil vom 10. August 2016 – I R 25/15, DStR 2017, 925).
Inländische Auftraggeber haben einen Steuerabzug vom Honorar vorzunehmen, das sie für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an beschränkt Steuerpflichtige zahlen (insbesondere Autoren, Journalisten, Künstler oder Musiker im Ausland). Nach zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen des Finanzgerichts Köln (Az.: 3 K 2206/13 und 13 K 2205/13) gilt dies auch im Fall eines sogenannten „Total Buy-Out", also bei Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte gegen eine Pauschalvergütung.
Der EuGH lässt den Vorsteuerabzug aus korrigierten Rechnungen im Jahr der Steuerentstehung zu. Der Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung ist zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers. Für die Ordnungsgemäßheit müssen die strengen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt werden.
Veräußern Kapitalgesellschaften Anteile an anderen Kapitalgesellschaften so ist der Gewinn in aller Regel zu 95 % steuerfrei. Verluste sind steuerlich unbeachtlich. Im Ergebnis sind auch damit im Zusammenhang stehende Veräußerungskosten steuerlich unbeachtlich.
Die Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung und die verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen können nach jüngst veröffentlichten Urteilen des BFH (Aktenzeichen: VI R 67/14 und VI R 18/13) zu sofort steuerpflichtigem Zufluss durch Arbeitslohn führen.
Kommt es zu einem unterjährigen Verkauf der Beteiligung an einer Personengesellschaft, gelangt der veräußernde Gesellschafter nicht mehr in den Genuss der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG.
Übertragen Gesellschafter Vermögen auf Personengesellschaften, so kommt es steuerlich häufig darauf an, ob der Vorgang steuerlich als unentgeltlich oder aber als entgeltlich eingeordnet wird. Je nach Lage der Dinge kann für den Steuerpflichtigen das eine oder das andere Belastungen mit sich bringen.
Es liegt ein Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium vom 31. Mai 2016 vor, der einige für die unternehmenssteuerliche Praxis gewichtige Änderungen bereithält, die – mit Ausnahme des Country-by-Country-Reporting – ab 2017 gelten sollen...
Das Finanzgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass die Überlassung eines Büros durch den Kunden an einen IT-Berater nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führt, wenn der überlassene Raum nur während der Ausübung des Auftrags zur Verfügung steht.
Die Möglichkeit einer steuerneutralen Auseinandersetzung von Personengesellschaften durch eine sog. Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG) wurde von der Rechtsprechung ausgeweitet.
Mit Urteil vom 29.07.2015 (Az.: IV R 15/14) hat der BFH entschieden, dass die Übertragung eines Wirtschaftsgutes durch einen Kommanditisten auf die Kommanditgesellschaft unentgeltlich erfolgt, wenn der Gegenwert ausschließlich dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird und sich die Gesellschaftsrechte der Kommanditisten allein nach dem Festkapital (Kapitalkonto I) richten.
Mittlerweile hat die OECD sämtliche 15 Aktionspunkte ihrer BEPS-Initiative („Base Erosion and Profit Shifting“) vorgestellt. Bedeutung erlangt die Initiative allerdings nur, wenn die Vorschläge in nationales Steuerrecht umgesetzt werden.
Bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen - etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge - fallen regelmäßig Kosten für Rechts- und Steuerberatung sowie Notargebühren an. Ob diese Kosten steuerlich abzugsfähig sind, ist im Einzelfall strittig.
Bei der Auseinandersetzung einer Personengesellschaft stellt sich die Frage, ob bei Verteilung des Betriebsvermögens auf die einzelnen Gesellschafter stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind.
Inländische Steuerpflichtige unterliegen einer Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG), sofern sie Beteiligungen an sog. ausländischen Zwischengesellschaften halten. Einkünfte von ausländischen Zwischengesellschaften werden als inländische Ausschüttungen fingiert...
Nach einer Befreiungsvorschrift des Grunderwerbsteuergesetzes (§ 6a GrEStG) lösen bestimmte Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns keine Grunderwerbsteuer aus, falls ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Das Gesetz erfordert jedoch eine mindestens 5-jährige Vor- und Nachhaltefrist...
Umwandlungen und Umstrukturierungen unter Beteiligung gewerblich geprägter Personengesellschaften sind gem. § 50i Abs. 2 EStG nicht steuerneutral möglich, wenn vor dem 29.06.2013 Wirtschaftsgüter oder Anteile i.S.d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer solchen Personengesellschaft ohne eine Aufdeckung stiller Reserven übertragen wurden. Den weiten Anwendungsbereich der Norm hat das BMF nun aus Billigkeitsgründen eingegrenzt.
Nach § 6a GrEStG lösen Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns keine Grunderwerbsteuer aus, wenn ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Das Gesetz erfordert jedoch eine mindestens fünfjährige Vor- und Nachhaltefrist für die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der beherrschten Gesellschaft.
Mit dem sog. Steueränderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber traditionell zum Jahreswechsel zahlreiche steuerliche Änderungen beschlossen. Für die steuerliche Praxis sind insbesondere folgende Modifikationen hervorzuheben
Die OECD und im Anschluss der G20 Finanzministerrat haben Anfang Oktober verschiedene Aktionspunkte verabschiedet, die von den Mitgliedsstaaten und den weiteren Partnerländern des sog. BEPS-Projekts kurzfristig umgesetzt werden sollen. In Deutschland sind die größten Auswirkungen im Bereich der Verrechnungspreisermittlung und -dokumentation für Großunternehmen zu erwarten.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20. August 2015 zur Organträgerbefähigung einer sog. atypischen stillen Gesellschaft Stellung genommen. Das Ergebnis, sie ist dafür nicht geeignet, überrascht nicht, wohl aber der Zeitpunkt dieser Festlegung. Die GmbH & atypisch still galt als Ausweichgestaltung nach Abschaffung der sog. Mehrmütterorganschaft Anfang 2003.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft bleiben für Kapitalgesellschaften i.d.R. zu 95% steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht für Dividenden aus sogenannten Streubesitzanteilen (Beteiligung unter 10%). Künftig soll dies zudem nicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen gelten. Es soll darauf ankommen, ob die mindestens 10%ige Beteiligung bereits zu Beginn des Kalenderjahres bestand.
Wenn es um die Reichweite seines internationalen Zugriffs geht, kennt das Steuerrecht des Vereinigten Königreichs einen eigentümlichen Ansatz. Wer im Vereinigten Königreich zwar ansässig (resident) ist, nicht aber „beheimatet“ (domiciled) ist, versteuert im Grundsatz nur Einkünfte, die ihm auch im Vereinigten Königreich zufließen. Dieser non-dom-Status hat bei polyglotten Steuerpflichtigen London überaus beliebt gemacht.
Unternehmen, die ihre ausländischen Aktivitäten über Tochtergesellschaften organisiert haben, sollten ihre Strukturen gelegentlich überprüfen. Überraschende Steuerfolgen können sich auch bei Tochtergesellschaften in „Hochsteuer“-Gebieten ergeben, wenn die ausländische Gesellschaft aus deutscher steuerlicher Brille als Personengesellschaft einzuordnen ist. Vereinnahmt die Tochtergesellschaft ihrerseits Dividenden, werden diese vielfach in Deutschland zu versteuern sein, wenngleich sie in der Rechnungslegung der inländischen Mutter gar nicht verzeichnet sind.
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