Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland kann bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur Besteuerung ohne Zufluss von Liquidität führen – die Regelungen hierzu wurden aktuell verschärft!
Viele Menschen errichten ihr Testament handschriftlich und sehen von einer notariellen Beurkundung ab. Das handschriftliche Testament kann durchaus Vorteile haben, beispielsweise kann es schnell und kostengünstig errichtet und geändert werden. Gerade bei nachträglichen Testamentsänderungen stellt sich in der Praxis allerdings häufig die Frage, ob die Ergänzungen gesondert unterschrieben werden müssen. So auch in einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Beschluss vom 22.01.2021, I-3 Wx 194/20).
Bei der Formulierung von Testamenten ist Sorgfalt geboten. Das gilt gerade auch bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten. Unpräzise Gestaltungen können nicht nur zu einer Auslegungsbedürftigkeit des Testaments, sondern auch dazu führen, dass eine Bindungswirkung eintritt, über die sich die Ehegatten möglicherweise nicht im Klaren waren.
Heute Spanien, morgen Frankreich und dann wieder nach Deutschland? Nicht selten kommt es vor, dass ein Erblasser mehrere Immobilien in unterschiedlichen Staaten besitzt und dort (abwechselnd) „wohnt“. Lebt der Erblasser insbesondere im Zeitpunkt seines Todes in der Auslands-Immobilie, wirft dies zwangsweise die Frage auf, welche internationale Nachlasszuständigkeit gegeben ist. Welche Kriterien dabei an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zu stellen sind, hat das OLG Hamm beantwortet (OLG Hamm, Beschluss vom 10.7.2020 – 10 W 108/18).
Können sich Erben der Pflicht entziehen, an der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses mitzuwirken, indem sie pauschal auf die aktuelle Corona-Pandemie verweisen? Nein, sagt das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.2020 – 10 W 21/20).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage der Höhe des schenkungsteuerlichen Freibetrages eines Urenkels zu befassen gehabt, dessen Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben waren. Konkret ging es darum, ob dem Urenkel ein Freibetrag in Höhe von EUR 200.000 – wie einem Enkel – oder nur ein Freibetrag in Höhe von EUR 100.000 zusteht.
Sowohl das handschriftliche als auch das notarielle Testament müssen vom Erblasser unterzeichnet werden. Hieran sind allerdings unterschiedliche Anforderungen zu stellen: Denn die Unterschrift bei einem notariellen Testament dient gerade nicht der Identifizierung des Testierenden. Worauf es hierbei ankommt, hat das OLG Köln klargestellt (OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 2 Wx 102/20).
Nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich der Erbteil des mit dem Verstorbenen in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel. Jahrelang war bei Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug umstritten, ob diese Norm erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist. Der BGH hat sich 2015 für eine güterrechtliche Qualifikation ausgesprochen. Der EuGH hat das 2018 anders gesehen und die Norm im Anwendungsbereich der EU-ErbVO erbrechtlich qualifiziert. Was aber gilt für Erbfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der EU-ErbVO? Damit hatte sich das OLG München zu befassen.
Das Steuerrecht und das Steuerstrafrecht machen selbst vor Zuwendungen zwischen Ehegatten nicht Halt: Auch diese Schenkungen müssen grundsätzlich angezeigt und versteuert werden. Sofern ein Ehegatte dem anderen einen größeren Vermögenswert übertragen möchte oder bereits übertragen hat, ohne dies dem Finanzamt anzuzeigen, können sich die Ehegatten mitunter die sogenannte Güterstandsschaukel zu Nutzen machen. Allerdings ist auch dieses Modell kein Allheilmittel.
Juristische Laien verfassen häufig Testamente, in denen sie bestimmten Personen konkrete Vermögensgegenstände zuwenden, aber nicht (ausdrücklich) bestimmen, wer Erbe im Rechtssinne werden soll. Es ist dann eine Frage des Einzelfalls, ob in diesen Anordnungen nur Vermächtnisse über die konkret benannten Gegenstände oder stattdessen Erbeinsetzungen bezüglich des gesamten Nachlasses zu sehen sind. Liegen Erbeinsetzungen vor, stellt sich zudem die Frage, welche begünstigten Personen mit welcher Quote erben. Denkbar ist, wie in einem vom OLG München entschiedenen Fall, auch der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Wie die Entscheidung zeigt, sollten Testierende hier nichts dem Zufall überlassen.
Glücklicherweise konnte die Zahl der Covid-19-Infektionen in Deutschland in den letzten Wochen erheblich reduziert werden. Wie immer wieder neue Infektionswellen zeigen, ist aber nach wie vor Vorsicht geboten. Für viele Menschen bietet die Covid-19-Pandemie Anlass, darüber nachzudenken, ob es sinnvoll ist, eine Patientenverfügung zu errichten und Vollmachten für den Ernstfall zu erteilen. Das kann nur bejaht werden. Zwingenden Anpassungsbedarf für bereits bestehende Dokumente allein aufgrund der Pandemie gibt es hingegen nicht.
Deutschlandweit haben Unternehmen im Zuge der SARS-Covid 19 (Corona)-Pandemie mittlerweile flächendeckend Kurzarbeit eingeführt. Teilweise handelt es sich dabei um eine sog. „Kurzarbeit null“, bei welcher der Arbeitsausfall 100 % beträgt. Dies kann auch erbschaftsteuerliche Auswirkungen infolge der Lohnsummen-Prüfung bei – bestehender oder geplanter – Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen haben.
Ein Testamentsvollstrecker darf sein Amt im Zweifel nicht auf einen Dritten übertragen. Das schließt die Erteilung einer (widerruflichen) Generalvollmacht an einen Dritten aber nicht aus, wenn der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat. Das Kammergericht (KG) hat entschieden: Für diese Generalvollmacht gelten keine besonderen Anforderungen. Auch eine Generalvollmacht, die ohne Bezugnahme auf das Testamentsvollstreckeramt des Vollmachtgebers erteilt wird, kann den Bevollmächtigten zu Tätigkeiten der Testamentsvollstreckung berechtigen.
Bedarf die schenkweise Übertragung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen der Bestellung eines Ergänzungspflegers? Das jedenfalls meint das OLG Oldenburg und reiht sich so in einen der höchstrichterlichen Klärung dringend harrenden Streitstand ein.
Im Juli 2018 hat der BGH in einem viel beachteten Urteil entschieden: Beim Tod des Kontoin-habers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag auf die Erben über. Die Erben erhalten daher Zugang zum Benutzerkonto nebst Kommunikationsinhalten (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17). Auch ein gutes Jahr nach der Entscheidung ist der „digitale Nachlass“ in aller Munde. Und das zu Recht: Handlungsbedarf besteht für (fast) jeden.
Verstirbt ein OHG- oder KG-Gesellschafter, sind seine Erben als neue Gesellschafter im Handelsregister einzutragen. Diese müssen dem Handelsregister ihre Erbenstellung nachweisen. Gibt es kein notarielles Testament, ist in aller Regel die Beantragung eines Erbscheins erforderlich und zwar auch dann, wenn damit hohe Kosten verbunden sind.
Eins und eins macht zwei? Das gilt, wie das OLG Hamm entschieden hat, nicht unbedingt für Auslegungsregeln im Erbrecht. War die Einsetzung des Schlusserben in einem Berliner Testament aufgrund der Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB wechselbezüglich und fällt der Schlusserbe vor dem Tod des überlebenden Ehegatten weg, gilt die Bindungswirkung nicht auch für die eintretenden Ersatzerben, wenn diese wiederum allein aufgrund der Auslegungsregel des § 2069 BGB berufen sind.
Der BGH hat nun entschieden: Wer sich auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft, muss nicht beweisen, dass er bei Besitzerwerb gutgläubig war – und zwar auch dann nicht, wenn der Kunstgegenstand dem Alteigentümer abhandengekommen, also z. B. gestohlen worden ist (Urteil vom 19.07.2019, Az.: VI ZR 255/2017).
BFH erteilt Feststellungsverfahren in sogenannten Mischfällen eine klare Absage –Steuerliche Erklärungspflichten auf Ebene der Gesellschafter vermögensverwaltender Personengesellschaften.
Seit dem 16.02.2019 gilt die EU-Verordnung 2016/1191. Danach können bestimmte öffentliche Urkunden eines Mitgliedstaats – insbesondere aus dem Bereich Personenstand und Meldewesen – nunmehr ohne weitere Förmlichkeit in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden. Insbesondere bedarf es dafür keiner Apostille mehr. Auch die Verwendung beglaubigter Übersetzungen wird durch die neue EU-Verordnung vereinfacht beziehungsweise mitunter ganz entbehrlich.
Der IX. Senat des BFH hat sich mit Urteil vom 25.09.2018 (IX R 35/17) mit der steuerlichen Ergebnisverteilung beim unterjährigen Gesellschafterwechsel einer vermögensverwaltenden GbR auseinandergesetzt.
Durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. April 2018 tritt die Finanzverwaltung der sehr engen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Wohnungsvermietungsunternehmen entgegen. Der BFH hatte mit Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15 (veröffentlicht am 21.02.2018) entschieden, dass für Wohnungsvermietungsgesellschaften nur dann die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen anzuwenden sind, wenn neben der Wohnungsvermietung besondere Zusatzleistungen erbracht werden, die das übliche Maß bei langfristigen Vermietungen übersteigen.
Der BFH hat in drei am 24.01.2018 veröffentlichten Entscheidungen seine Rechtsauffassung zu Schenkungen durch eine GmbH gleichzeitig geändert und bestätigt (BFH, Urteile vom 13.09.2017 – II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16).
Die hier im Blogbeitrag vom 10.10.2017 (Thema: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Gesellschafterdarlehen) geäußerte Rechtsauffassung hat sich bestätigt.
Der BFH hat mit am 20.12.2017 veröffentlichten Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15 den Ausfall eines Darlehens in der privaten Vermögenssphäre als steuerlichen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt.
Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen (insbesondere Darlehen oder Bürgschaften) eines Gesellschafters führen nach der Auffassung des BFH nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG.
Die Einheits-GmbH & Co. KG kennzeichnet, dass alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH die Kommanditgesellschaft ist. Dies macht es erforderlich, gesellschaftsvertraglich sicherzustellen, dass der im Grundsatz alleingeschäftsführungsbefugten Komplementärin die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der Kommanditgesellschaft gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.
Mit Urteil vom 27.01.2017 hat das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 56 / 16 F) entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Beteiligungsträgerstiftung nicht zur Nachversteuerung von begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen führt.
Unter dem Az. I R 8/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die verbilligte Vermietung einer Immobilie durch eine GmbH an ihren Gesellschafter auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, wenn die Vermietung zwar zu einer angemessenen/ortsüblichen aber nicht zu einer kostendeckenden Miete erfolgt.
Die Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers (Erben) kann einem anderen Gesamtrechtsnachfolger (Erben) zuzurechnen sein, wenn beide Gesamtschuldner (Miterben) sind.
Es scheint vollbracht: Bundestag und Bundesrat werden sich aller Voraussicht nach doch noch auf eine Erbschaftsteuerreform einigen. Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat am 29.09.2016 erfolgreich den Bundestag passiert und wird nach heutigem Standam 14.10.2016 auch im Bundesrat beschlossen werden.
Viele Unternehmer möchten sich zwar irgendwann aus ihrem Unternehmen zurückziehen, wollen jedoch noch ein paar Jahre an den Erträgen des Unternehmens partizipieren und bei Fragen, die das Unternehmen betreffen, mitentscheiden dürfen. Diese Wünsche können durch eine Übertragung des Unternehmensanteils unter Nießbrauchsvorbehalt erfüllt werden. Dabei ist es insbesondere im Hinblick auf Stimmrechte wichtig, den Gesellschaftsvertrag auf notwendige Änderungen zu überprüfen. Auch in der Nießbrauchsbestellung sollten einige wichtige Regelungen nicht fehlen. Aus einem neuen Urteil des OLG München zur Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil im Handelsregister ergeben sich neue Gestaltungshinweise.
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntermaßen mit der Entscheidung vom 17.12.2014 dem Gesetzgeber aufgegeben, das Erbschaftsteuergesetz mit Blick auf die für Betriebsvermögen geltenden Vergünstigungsnormen bis spätestens 01.07.2016 zu überarbeiten. Zwar ist diese Frist zwischenzeitlich verstrichen und es wird durchaus kontrovers darüber diskutiert, welches Recht aktuell überhaupt anwendbar ist, aber es lässt auch das neue Recht in Gestalt eines vorliegenden Gesetzesentwurfes erste Konturen erkennen.
Nach dem Gesetz sind Grundstücksschenkungen grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Schenkung unter einer Auflage erfolgt, die bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg soll diese Ausnahme von der Grunderwerbsteuerbefreiung auch dann greifen, wenn bereits die Grundstücksschenkung von der Schenkungsteuer befreit ist, weil sie an eine gemeinnützige Institution erfolgt.
Der BFH hat jüngst (Urteil v. 12.05.2016, IV R 12/15) seine mittlerweile als ständig zu bezeichnende Rechtsprechung gegen einen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF v. 12.09.2013, BStBl. 2013 I, 1164) mit einer ausführlichen Begründung verteidigt, wonach es nicht zu einem rückwirkenden Wegfall des Buchwertprivilegs einer Teilmitunternehmeranteilsübertragung komme, wenn ein zunächst zurückbehaltenes Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens später ausgegliedert werde. Explizit sieht "der Senat keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung (BFHE 238, 135 und BFHE 247, 449) zur Auslegung dieser Normen zu ändern. Er hält daran vielmehr ausdrücklich fest."
Das Finanzgericht Köln setzt sich im Urteil vom 28.10.2015 (Az. 5 K 585/14) mit der Frage auseinander, ob der Grundstückserwerb durch ein Kaufrechtsvermächtnis von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn das Kaufrechtsvermächtnis nur zum Erwerb des Grundstückes zum Verkehrswert berechtigt. Die Antwort auf diese Frage hatte der BFH bisher offen gelassen. Deshalb wurde die Revision beim BFH zugelassen und auch eingelegt (BFH, Az. II R 7/16).
Die Regierungsparteien haben sich auf ein Kompromisspapier zur Erbschaftsteuerreform verständigt. Nach dem am 20.06.2016 veröffentlichten Konsens gelten allerdings deutlich schärfere Vorgaben als vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17.12.2014 gefordert. Eine Umsetzung der Reform sollte demnach bis zum 30.06.2016 erfolgen. Zuletzt hatten Diskussionen über die Folgen des Verstreichens dieser Frist die inhaltliche Diskussion in den Hintergrund gedrängt.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.01.2016 (II R 40/14) klargestellt, dass auch die aktuelle Fassung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG nicht zu einer Schenkungsfiktion führe, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis veräußert.
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG mindern die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die im Wege der sogenannten Universalsukzession auf den Erben übergehen, als Nachlassverbindlichkeiten der erbschaftsteuerlichen Erwerb des Erben.
Erfahren Sie hier die jüngsten Urteile zu diesem Thema...
Der EuGH hatte zu prüfen, ob § 33 Abs. 1 ErbStG gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Diese Regelung sieht eine Anzeigepflicht von Kreditinstituten vor, Informationen zu Vermögenswerten verstorbener Kunden an die zuständige Finanzbehörde für Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer zu übermitteln.
Mit zwei finanzgerichtlichen Urteilen ist der Anwendungsbereich von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG, wonach der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei ist, weiter eingeschränkt worden.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 13.01.2016 (Az.: 14 K 1861/15) entschieden, dass Ehescheidungskosten nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können mit der Folge, dass die Einkommenssteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 04.11.2015 (9 K 3478/13 F) entschieden, dass körperschaftsteuerliche Verlustvorträge auch dann nach § 8c KStG entfallen, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden.
Es zeichnet sich ab, dass die Praxis der Finanzverwaltung, bei Erbfällen und Schenkungen von Drittländern mit Inlandsvermögen faktisch nur den Freibetrag von 2.000 Euro zu gewähren, von Finanzgerichten im Angesicht von aktueller EU-Rechtsprechung auch in Drittlandsfällen nicht mitgetragen wird.
Als gesetzliche Grenze der Testierfreiheit ermöglicht das Pflichtteilsrecht Mahnangehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass: Kinder, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner des Verstorbenen erhalten auch dann einen Teil vom Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) entschieden, dass Eltern als Erben ihrer verstorbenen minderjährigen Tochter ein Anspruch gegen Facebook auf Zugang zu dem Nutzerkonto ihrer Tochter zusteht.
Erfolgen Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge. Die Übertragung soll nach dem Willen der Beteiligten in diesen Fällen – so eine widerlegbare Vermutung – wenigstens teilweise unentgeltlich erfolgen.
Der Bundesfinanzhof beschäftigt sich unter dem Aktenzeichen I R 8/15 mit der Frage, ob die Vermietung einer durch eine GmbH erworbenen Immobilie an ihren Gesellschafter, die dieser zu privaten Wohnzwecken nutzt, auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Vermietung zwar zu einer angemessenen, ortsüblichen aber nicht kostendeckenden Miete erfolgt.
Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den „Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ beschlossen. Grund für die Anpassung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014, in dem das BVerfG die bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für teilweise verfassungswidrig erklärt hat. Der nun beschlossene Gesetzesentwurf entspricht weitgehend dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.06.2015.
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