Nach Umgestaltung des Transparenzregisters im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) zu einem sog. Vollregister dürften mittlerweile sämtliche hiesigen Aktiengesellschaften, GmbHs, Personenhandelsgesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Partnerschaftsgesellschaften „ihre“ wirtschaftlich berechtigten Personen an das Transparenzregister („registerführende Stelle“) gemeldet haben. Die genannten Unternehmen und Vereinigungen bleiben überdies verpflichtet, die gemeldeten Daten auf aktuellem Stand zu halten und etwaige Veränderungen ebenfalls an das Transparenzregister bekannt zu machen („Folgemeldung“). Daneben normiert § 23a GwG eine Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten an das Transparenzregister. Die materiellen Anforderungen dieser Vorschrift werden nachfolgend vorgestellt.
Kreis der Meldepflichtigen
Gemäß § 23a GwG haben Verpflichtete dem Transparenzregister unverzüglich Unstimmigkeiten zu melden, die sich aus den ihnen vorliegenden Angaben und Erkenntnissen zu wirtschatlich Berechtigten einerseits und den diesbezüglichen Angaben des Transparenzregisters anderserseits ergeben. „Verpflichtete“ im Sinne der genannten Vorschrift sind dabei nicht die Unternehmen bzw. Vereinigungen, um deren wirtschaftlich Berechtigte es geht – hier gilt bereits die o.g. laufende Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht. Adressaten des § 23a GwG als Verpflichtete sind vielmehr die Unternehmen und Personen(gruppen), die in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführt sind und in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs zum Zwecke der Einhaltung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichen Erkundigungen zu ihren Kunden, Lieferanten, Mandanten pp. einzuholen bzw. mit den ihnen voliegenden Angaben und Erkenntnissen abzugleichen haben. Diese Obliegenheit trifft namentlich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier- und Zahlungsinstitute, Finanz- und Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Immobilienmakler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte (Bereich Immobilien- und Finanztransaktionen i.w.S.) sowie Güterhändler. Diesen „Verpflicheten“ ist nach Maßgabe des geltenden Rechts auch ausdrücklich die Einsichtnahme in das Transparenzregister gestattet.
Meldung von Unstimmigkeiten
Die Meldepflicht des § 23a GwG wird ausgelöst, wenn Unternehmen bzw. Personen des genannten Adressatenkreises „Unstimmigkeiten“ hinsichtlich wirtschaftlich berechtigter Personen feststellen bzw. auf Abweichungen zwischen den ihnen vorliegenden Angaben bzw. Erkenntnissen und den im Transparenzregister erfassten Daten stoßen. Derartige Abweichungen können sich in verschiedensten Konstellationen ergeben. Erfasst ist hier insbesondere auch der Fall, dass die von einem Verpflichteten gesuchte Rechtseinheit im Transparenzregister gar nicht auffindbar ist – hier kann mit den vorliegenden Stammdaten kein „Treffer“ bei der Suche erzielt werden.
Häufige Unstimmigkeiten dürften sich insbesondere ergeben, wenn der im Transparenzregister ausgewiesene Umfang oder die Art der wirtschaftlichen Berechtigung von den eigenen Erkenntnissen des Verpflichteten abweicht. – In diesem Zusammenhang ist seitens der an das Transparenzregister meldepflichtigen Unternehmen und Vereinigungen unbedingt zu beachten, dass etwaige Folgemeldungen bereits bei kleinsten Änderungen des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses abzugeben sind und mithin bereits dann erforderlich werden, wenn sich bei einem wirtschaftlich Berechtigten dessen Kapitalanteile oder Stimmrechte beispielsweise um lediglich 0,01 % verändern (vgl. auch Blog-Beitrag vom 06.03.2023, „Zum praktischen Umgang mit dem Transparenzregister“). Selbst wenn sich hier an der wirtschaftlichen Berechtigung als solche nichts ändert (also Beteiligung „bleibt oberhalb“ von 25 %), bedingt eine solche Änderung der Beteiligungshöhe bereits eine entsprechende Folgemeldung.
Im Übrigen ist eine Unstimmigkeitsmeldung auch dann abzugeben, wenn sich im Transparenzregisterauszug ein Vermerk über eine bereits laufende Prüfung findet; dies lässt die Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung nicht entfallen. Und was die unverzügliche Abgabe einer Unstimmigkeitmeldung betrifft, gilt der Grundsatz, dass hier „ohne schuldhaftes Zögern“ zu handeln ist. Abzugeben sind Unstimmigkeitsmeldungen nach vorheriger Online-Registrierung des Verpflichteten über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) bei der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag GmbH). Der Erstatter einer Unstimmigkeitsmeldung wird über das Ergebnis der Prüfung durch die registerführende Stelle ebenfalls unverzüglich informiert – dies gebietet seine „Stellung“ als geldwäscherechtlich Verpflichteter, der in Ausübung eines Gewerbes bzw. seines Berufes tätig wird und in diesem Rahmen die entsprechenden geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen hat.
Praxistipp
Zu beachten ist, dass die in Rede stehende Meldepflicht nach § 23a GwG für den betroffenen Adressatenkreis („Verpflichtete“) eine echte Rechtspflicht und keine bloße Obliegenheit darstellt. Das bedeutet insbesondere, dass ein bereits leichtfertiger Verstoß hiergegen eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden kann. Zu bedenken ist überdies, dass ab dem kommenden Jahr nach Maßgabe des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anmelden müssen und die für die Gruppe der geldwäscherechtlich Verpflichteten bestehende Pflicht zur Meldung etwaiger Unstimmigkeiten sich dann auch auf diese „neue“ Rechtseinheit erstreckt.