Gemäß § 20 Aktiengesetz (AktG) bestehen Mitteilungspflichten für Unternehmen, denen eine signifikante Beteiligung an einer Aktiengesellschaft „gehört“. Hier wird schon länger die Frage diskutiert, wann natürliche Personen bzw. Privataktionäre eine entsprechende Unternehmenseigenschaft aufweisen und verpflichtet sind, die in Rede stehenden Mitteilungspflichten zu erfüllen. Eine jüngere Entscheidung der Rechtsprechung benennt materielle Kriterien, die eine solche Unternehmenseigenschaft begründen.
Gesetzeslage
Worum geht es bei § 20 AktG: Unternehmen, denen mehr als der „vierte Teil“ (also 25 % der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte) der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, haben dies der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen; die Gesellschaft wiederum hat die Mitteilung in den Gesellschaftsblättern (Bundesanzeiger pp.) bekannt zu machen. Entsprechende Pflichten bestehen auch im Falle des Erwerbs von Mehrheitsbeteiligungen an Aktiengesellschaften, also von Beteiligungen „oberhalb“ von 50 %. Bei der Ermittlung der relevanten Beteiligungsverhältnisse sind mittelbare Verhältnisse und bestimmte Zurechnungskonstellationen zu berücksichtigen – dies gilt insbesondere für Aktien Dritter, auf die bereits ein gesichertes Zugriffsrecht oder eine entsprechende Abnahmepflicht besteht. Entsprechende Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten gelten außerdem, wenn die genannten Beteiligungsschwellen später wieder unterschritten werden. Rechte aus Aktien der mitteilungspflichtigen Unternehmen bestehen in der Zeit nicht, in der eine Mitteilung hätte abgegeben werden müssen, aber ausgeblieben ist; hiervon können insbesondere Stimmrechte, ggf. aber auch Dividendenansprüche betroffen sein. Der Zweck der Mitteilungspflicht liegt darin, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende, entstehende oder wieder beendete Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über die Beteiligungsquoten zu schaffen.
Nicht einschlägig ist die genannte Mitteilungspflicht in Bezug auf Beteiligungen an Gesellschaften, deren Aktien an einem organisierten bzw. regulierten Markt zugelassen sind. Hier gelten vorrangig die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Bezug auf die Erreichung, Über- oder Unterschreitung von Stimmrechtsschwellen (vgl. §§ 33 ff. WpHG) sowie eine Überwachungszuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Andererseits sind die in Rede stehenden aktienrechtlichen Mitteilungen einschlägig bei Beteiligungen an sog. kleinen Aktiengesellschaften sowie solchen Gesellschaften, die im Freiverkehr einer Börse (einschließlich des Wachstumssegments Scale der Deutschen Börse AG) oder an einem sog. multilateralen Handelssystem gelistet sind.
Rechtsprechung
Jüngst hat sich das Landgericht Stuttgart noch einmal zusammenfassend mit der Frage beschäftigt, ob – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – auch natürliche Personen bzw. Privataktionäre die genannte Unternehmens- bzw. Unternehmereigenschaft aufweisen können, um zum Adressatenkreis des § 20 AktG zu gehören und entsprechende Mitteilungen zu ihren Beteiligungsverhältnissen abgeben zu müssen (Az.: 31 O 135/21, „Heckler & Koch"). In seiner Entscheidung, in der eine etwaige mittelbare Beteiligung eines privaten Großaktionärs zu bewerten war, hat das Landgericht zunächst klargestellt, dass auch natürliche Personen bei direktem oder indirektem Beteiligungserwerb gemäß § 20 Abs. 1, 4 (ggf. in Verbindung mit § 16 Abs. 4) AktG gegenüber der Gesellschaft zur Mitteilung verpflichtet sein und mithin auch die für eine solche Mitteilungspflicht erforderliche Unternehmenseigenschaft besitzen können. Dies gelte allerdings nicht stets, sondern die betreffende natürliche Person müsse vielmehr in einer Weise „unternehmerisch“ tätig sein, aus der sich Gefahren für die betreffende Gesellschaft oder ein Interessenkonflikt des beteiligten Gesellschafters ergeben können. Hierfür kommt es maßgeblich darauf an, ob der Gesellschafter bzw. Aktionär auch außerhalb der betreffenden Gesellschaft unternehmerische Interessen verfolgt – ist dies der Fall, soll die Mitteilungspflicht nach § 20 AktG materiell begründet bzw. einschlägig sein. Was entsprechende Kriterien für eine derartige anderweitige unternehmerische Betätigung des in Rede stehenden Gesellschafters betrifft, rekurriert das Landgericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Konzernrecht. Danach ist für die Begründung einer entsprechenden Unternehmenseigenschaft einer natürlichen Person eine „maßgebliche“ Beteiligung an einer anderen Gesellschaft sowie die „Möglichkeit, sich unter Ausübung von Leitungsmacht auch in dieser anderen Gesellschaft unternehmerisch zu betätigen“, erforderlich. Anders ausgedrückt: Eine rein anteilsmäßige Beteiligung an einer anderen Gesellschaft dürfte für die Anwendung des § 20 AktG wohl nicht ausreichen, und auch im Falle des Fehlens weiterer Beteiligungen des betreffenden Aktionärs an anderen Gesellschaften, aber signifikanten Einflusses bzw. Einflussnahme auf lediglich eine Aktiengesellschaft, wird man keine unternehmerische Tätigkeit bzw. Unternehmenseigenschaft des betreffenden Gesellschafters anzunehmen haben. In beiden Fällen geht von diesem keine „Konzerngefahr“ aus.
Praxistipp
Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen des § 20 AktG im Falle fehlender bzw. unterlassener Mitteilungen sollten Gesellschafter mit signifikanter Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (Schwellen: 25 und 50 %) ihre Aktionärsstellung regelmäßig dahingehend überprüfen, ob zugleich eine unternehmerische Tätigkeit begründet ist, wie sie sich insbesondere aus einer anderweitigen („konzernfremden“) Beteiligung nebst dortiger entsprechender Einflussnahme(möglichkeit) ergeben kann. Schon diese Prüfung dürfte höchst anspruchsvoll sein und die Einbeziehung und Bewertung verschiedenster Kriterien bedürfen. Hinzu kommt der Umstand, dass sowohl im Rahmen der Ermittlung einer mitteilungspflichtenauslösenden Beteiligung an einer Aktiengesellschaft wegen gesetzlich normierter Zurechnungstatbeständen als auch im Rahmen anderer signifikanter Beteiligungen, die die genannte Unternehmenseigenschaft begründen könnten, sowohl unmittelbare/direkte als auch mittelbare/indirekte Konstellationen zu ermitteln und in die Frage des Vorliegens bestehender Mitteilungspflichten einzubeziehen sind.