Bewertet ein Mitbewerber einen Konkurrenten mit einem von fünf möglichen Sternen ist das unzulässig, wenn es keine Grundlage für die Bewertung gibt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 23.12.2022 entschieden (Az. 6 U 83/22).
Oft stecken Wettbewerber hinter schlechten Bewertungen. Diese Erfahrung machte auch die Betreiberin eines IT-Systemhauses. Sie erhielt bei Google eine Ein-Stern-Bewertung ohne Text. Urheber der Bewertung: der Mitarbeiter eines konkurrierenden IT-Unternehmens.
Bewerten darf aber nur, wer bewerten kann. Auch wenn es sich bei einer Ein-Stern-Bewertung grundsätzlich um eine Meinungsäußerung handelt, enthält sie immer eine nachprüfbare Tatsachengrundlage. Wenn diese Grundlage nicht der Wahrheit entspricht, ist auch die Meinung hinfällig.
Dabei kann sich nur derjenige eine Meinung von einem Unternehmen bilden, der mit dessen Leistungen in Kontakt gekommen ist. Ein berechtigtes Interesse, eine nicht in Anspruch genommene Leistung zu bewerten, gibt es nicht.
Aus Bewertungen muss deren Kontext hervorgehen. Wird der Kontext nicht offenbart, stellt die Bewertung – bei im Wettbewerb stehenden Unternehmen –eine pauschale Herabsetzung eines Mitbewerbers i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG dar. Aber: Die streitgegenständliche Bewertung wäre auch nach § 823 Abs. 1 BGB unzulässig gewesen, so dass die Beteiligten nicht einmal Wettbewerber sein müssen.
Weitergehende Informationen zum Urteil des BGH finden Sie hierauf der Webseite von https://fakeaway.de.