In Verfügungsverfahren mit mündlicher Verhandlung kommt es immer wieder vor, dass Schriftsätze der Parteien erst in der Verhandlung übergeben werden, und zwar in physischer Form.
Damit stellt sich die Frage, ob ein Verstoß gegen die seit dem 01.01.2022 bestehende Pflicht zur elektronischen Einreichung der Schriftsätze gemäß § 130d ZPO vorliegt.
Ausschließlich elektronische Einreichung von Schriftsätzen im Anwaltsprozess
Auch wenn die Praxis häufig gegenteilig verfährt, ist die Frage, ob auch im Streit um eine Einstweilige Verfügung § 130d ZPO zu beachten ist, klar zu bejahen. Auch im Verfügungsverfahren ist die Übergabe von physischen Schriftsätzen in der mündlichen Verhandlung jedenfalls vor den Landgerichten daher nicht (mehr) möglich.
Dies ergibt sich daraus, dass § 130d ZPO für „vorbereitende Schriftsätze“ gilt und für diese zwingend die elektronische Übermittlung anordnet.
„Vorbereitender Schriftsatz“ in diesem Sinne ist jeder Schriftsatz, der in einem Anwaltsprozess die mündliche Verhandlung vorbereitet (§ 129 Abs. 1 ZPO).
Dies gilt auch im Verfügungsverfahren mit mündlicher Verhandlung, da es sich hier grundsätzlich um ein normales Urteilsverfahren handelt.
Unbeachtlichkeit eines physischen Schriftsatzes
Konsequenz ist, dass der nur physisch übergebene Schriftsatz keine Wirkung entfaltet (BeckOK ZPO/von Selle, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 130d Rn. 6). Praktisch bedeutet das im Verfügungsverfahren vor allem, dass der Schriftsatz nicht über § 137 Abs. 3 ZPO durch Bezugnahme vom Vortrag der Partei erfasst ist.
Dieser Verstoß kann auch nicht geheilt werden.
Da die Einhaltung der elektronischen Form einem öffentlichen Interesse dient, ist ein Verzicht durch den Gegner oder eine Heilung durch rügelose Einlassung nicht möglich (§ 295 Abs. 2 ZPO). Die Form der Einreichung nach § 130d ist als Zulässigkeitsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, ZPO § 130d Rn. 4).
Abhilfe gelingt nur, wenn der physisch übergebene Schriftsatz rechtzeitig auch per beA eingereicht wird. Wurde dies unterlassen, muss der wesentliche Inhalt des Schriftsatzes wenigstens spontan in der Verhandlung mündlich wiedergegeben werden (§ 137 Abs. 2 ZPO).
Durch den Formfehler zum Prozesserfolg?
Eine mündliche Zusammenfassung wird der Gegenseite bei normal komplexen Sachverhalten und Rüge meist möglich sein.
Für den Gegner des Einreichers könnte es daher taktisch interessant sein, den Verstoß gegen § 130d ZPO in der mündlichen Verhandlung nicht zu rügen, sodass der Einreicher während der mündlichen Verhandlung nicht mehr reagieren kann. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann keine Partei mehr Sachvortrag nachschieben (§ 296a ZPO).
Wenn in der mündlichen Verhandlung nicht ohnehin über den Inhalt des neuen Schriftsatzes gesprochen wurde, muss bei strenger Anwendung des Gesetzes (Beachtung von Amts wegen) der darin enthaltene Sachvortrag für das anschließende Urteil außer Betracht bleiben.
Eine andere Betrachtung scheint auf den ersten Blick auszuscheiden, sodass der prozessuale Fehler des Einreichers dem Gegner in die Karten zu spielen scheint.
Bloße zeitliche Verzögerung
Am Ende dürfte der Formfehler sich dann aber doch nicht auswirken. Es dürfte nämlich gleichzeitig immer auch ein Verstoß gegen Hinweispflichten des Gerichts gem. § 139 Abs. 3 ZPO vorliegen, denn das Gericht hätte auf die absehbare Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes hinweisen und Gelegenheit zum mündlichen Vortrag geben müssen.
Weil in diesem Szenario also nicht nur die Partei, sondern auch das Gericht einen Fehler gemacht hat, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 Abs. 2 ZPO). Andernfalls liegt ein Berufungsgrund vor (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Außer einer zeitlichen Verzögerung des Verfahrens lässt sich aus dem Verstoßes gem. § 130 d ZPO also nichts gewinnen.