Seit Jahren drängt die Importwirtschaft auf eine Änderung des Verfahrens, jetzt scheint sich endlich etwas zu tun. Ist die Fristenlösung, auf die man sich 2020 geeinigt hatte, bald Geschichte?

Der Begriff ‚Bürokratieabbau‘ ist in aller Munde, mein Kollege Florian Ludwig hatte hier kürzlich in einem lesenswerten Beitrag den Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes IV kommentiert und dessen mögliche Auswirkungen insbesondere auf die Rechnungslegung dargestellt. Eine erhebliche Erleichterung für Handel und Logistik könnte jetzt im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer kommen, jedenfalls dann, wenn das, was die Finanzministerkonferenz dem Vernehmen nach am 11. April 2024 beschlossen haben will, tatsächlich umgesetzt wird.

Derzeitiges Fristenmodell
Schon seit Dezember 2020 hat gab es mit der Einführung des sog. Fristenmodells (im Rahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes) Erleichterung für Handel und Logistikgewerbe. Seitdem muss die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr sofort bei der Einfuhr (bzw. spät. am 10 Tag nach der Einfuhr) beglichen werden, vielmehr kann (§ 21a Abs. 3 UStG) über ein sog. Aufschubkonto nach Art. 110 UZK die Zahlung z. T. nicht unerheblich hinausgeschoben werden, abhängig vom Zeitpunkt der Einfuhr und anderen Umständen wie z. B. dem Bestehen einer Dauerfristverlängerung. Der Aufschub wird für AEO ohne Sicherheitsleistung gewährt und gilt in diesem Umfang nur für die Einfuhrumsatzsteuer, jedoch nicht für Zölle oder Einfuhrverbrauchsteuern. Angesichts des zwischenzeitlichen Zinsanstiegs hat dieses Verfahren dennoch durchaus zu Liquiditäts- und Kostenerleichterungen geführt.

Bislang keine Verrechnung
Allerdings führt das bisherige Verfahren nicht zu einer Verrechnung. Vielmehr muss der Unternehmer weiterhin die Einfuhrumsatzsteuer abführen und sie sich dann über die monatlich oder quartalsweise abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer zurückholen.

Hiergegen laufen die Verbände seit langen Sturm und fordern eine unmittelbare Verrechnung zwischen Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuer, so wie es sie in anderen EU-Mitgliedsstaaten wie den Niederlanden, Frankreich oder Italien längst üblich ist.

Mehr als ein Hoffnungsschimmer?
Die Finanzministerkonferenz soll nach Informationen des Hamburger Senats jetzt einstimmig beschlossen haben, das Verrechnungsmodell voranzutreiben. Was das genau heißt, bleibt abzuwarten. Denkbar und wünschenswert wäre eine Anmeldung und Abführung der EUSt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung, wo sie dann zugleich mit dem entsprechenden Vorsteuererstattungsanspruch verrechnet werden könnte. Damit wäre die EUSt endlich liquiditäts- und kostenneutral. Es bleibt zu hoffen, dass diese wichtige Änderung nicht in den bürokratischen Mühlen oder gar im Wahlkampf 2025 stecken bleibt, sondern endlich zügig umgesetzt wird.

Wenn sich hier etwas tut, wäre dies ein Bürokratieabbau im besten Sinne und würde – endlich – einen seit langem bestehenden Wettbewerbsnachteil, der insbesondere die deutschen Seehäfen betrifft, beseitigen. Das wäre eine spürbare Erleichterung, die das Steueraufkommen nicht gefährdet. Reformen der Umsatzsteuer müssen nicht immer das Digital Age betreffen, auch die traditionelle Wirtschaft kann von Reformen noch erheblich profitieren.
 

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