Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die am 12. Juni 2023 in Kraft getretene neue EU-Produktsicherheitsverordnung. Sie ersetzt die bislang geltende Produktsicherheitsrichtlinie. Anders als die bisherige Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU. Bisher war es so, dass die jeweiligen Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen mussten. Dabei wurde nicht dieselbe Einheitlichkeit der Rechtsregelungen in der EU sichergestellt, wie dies bei der nunmehr in kraft tretenden Verordnung der Fall ist.
Die Produktsicherheitsverordnung enthält für die Hersteller und Händler eine Vielzahl von Pflichten. Die umfassende Darstellung der Produktsicherheitsverordnung würde die Dimensionen dieses Blogbeitrags sprengen. Festgehalten werden kann aber, dass der Aufwand für Hersteller und Händler steigen wird (z. B. Einrichtung einer Beschwerdestelle bei den Herstellern).
Von ihrem Anwendungsbereich her umfasst die Produktsicherheitsverordnung grundsätzlich alle Produkte. Gemäß Art. 3 Nr. 1 der Verordnung ist ein Produkt jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.
Soweit das Unionsrecht für bestimmte Produkte spezifische Sicherheitsanforderungen vorsieht, greift die neue Produktsicherheitsverordnung nur für diejenigen Bereiche, die nicht von den spezifischen Sicherheitsanforderungen erfasst werden.
Nicht von der Produktsicherheitsverordnung erfasst werden folgende Produkte:
- Human- und Tierarzneimittel.
- Lebensmittel.
- Futtermittel.
- Lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen.
- Tierische Neben- und Folgeprodukte.
Pflanzenschutzmittel. - Beförderungsmittel, die der Verbraucher nicht selbst bedient.
- Luftfahrzeuge gem. Art. 2 Abs. 3 d) der Verordnung (EU) 2018/113.
- Antiquitäten.
Die Produktsicherheitsverordnung wendet sich an die sogenannten Wirtschaftsakteure. Art. 3 Nr. 13 der Verordnung definiert den Wirtschaftsakteur als den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfillment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt.
Hersteller sind dabei
- Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt, entwirft oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet
- Natürliche oder juristische Personen, die ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in den Verkehr bringen
- Natürliche oder juristische Personen, die ein Produkt wesentlich verändern.
Der Erlass der Sanktionsvorschriften zu der Produktsicherheitsverordnung obliegt den einzelnen Mitgliedsstaaten. Ein entsprechender Gesetzentwurf für Deutschland zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften ist in Arbeit.
Grundsätzlich ist allen Herstellern und Händlern zu empfehlen, sich mit den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung auseinanderzusetzen und entsprechende Risikoanalysen vorzunehmen.