Das OLG Düsseldorf hat jüngst entscheiden, dass Unternehmen wegen einer Kartellgeldbuße keinen persönlichen Rückgriff gegen ihre Organe nehmen können. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.
Eine GmbH und eine mit ihr verbundene AG mussten aufgrund einer Beteiligung an einem Kartell ein Kartellbußgeld erdulden. Ein Organmitglied der GmbH und der AG hatte in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der AG und Geschäftsführer der GmbH von 2002 bis 2015 an einem rechtswidrigen Austausch von wettbewerblich sensiblen Informationen mitgewirkt. In dem Bußgeldverfahren gegen die an dem Kartell Beteiligten hat das Bundeskartellamt Geldbußen gegen insgesamt zehn Unternehmen - darunter die GmbH -, zwei Branchenverbände und 17 verantwortliche Personen – darunter auch das Organmitglied – verhängt.
Die GmbH nahm ihr Organmitglied auf Ersatz der von ihr gezahlten Geldbuße in Anspruch. Die AG forderte von dem Organmitglied Ersatz für die ihr im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren entstandenen Verteidigerkosten. Ein Bußgeld hatte die AG nicht zu tragen.
Das OLG Düsseldorf hat zu der Frage des persönlichen Rückgriffs auf das Organ zu der bislang in der Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage der persönlichen Haftung von Organen für Geldbußen eines Unternehmens Stellung bezogen.
Das OLG Düsseldorf verneint die Möglichkeit des Regresses für die Bußgelder. Die persönliche Haftung des Organs für die verhängte Kartellbuße unterliefe nach Ansicht des OLG Düsseldorf die kartellrechtliche Wertung, wonach aufgrund von verschiedenen Bußgeldnormen jeweils gegen die verantwortliche Person und das beteiligte Unternehmen getrennte Bußgelder festzusetzen sind. Durch den Rückgriff auf den Geschäftsführer bestehe zudem die Gefahr, dass der Sanktionszweck der Verbandsgeldbuße gefährdet werde. Unternehmen könnten sich sonst faktisch aufgrund der oftmals bestehenden D&O-Versicherung ihrer kartellrechtlichen Verantwortung entziehen.
Auch die von der klagenden AG begehrte Erstattung der ihr entstandenen Verteidigerkosten scheide nach Ansicht des OLG Düsseldorf aus. Die oben beschriebene teleologische Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung gelte auch für diese Kosten, da sie dem Unternehmen unmittelbar durch das Bußgeldverfahren entstandenen sind.
Es bleibe aber gegebenenfalls eine Haftung des Organs für zivilrechtliche Ansprüche Dritter, die aufgrund des Kartells geschädigt worden sind.
Praxis-Tipp
Das neue Urteil des OLG Düsseldorf bedeutet keine Entwarnung für Organmitglieder. Das OLG hat nur den Innenregress der betreffenden Gesellschaften gegenüber ihrem jeweiligen Organmitglied ausgeschlossen. Die Haftung dem Grunde nach ist nach dem Tatbestand des Urteils gegeben. Dass ein Organmitglied seine Legalitätspflicht verletzt, wenn es sich an kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt, liegt auf der Hand. Damit werden unabhängig von der Frage des Rückgriffs auch zukünftig noch die an eine Pflichtverletzung anknüpfenden weiteren Sanktionsmöglichkeiten in Betracht kommen, beispielsweise die Abberufung aus dem Amt aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung.