Gem. § 272 Abs. 2 HGB ist als Kapitalrücklage auszuweisen:
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
- der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
- der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
Dementsprechend muss es zwischen einer Zahlung an das die Kapitalrücklage ausweisende Unternehmen stets entweder einen zugrundeliegenden Gesellschafterbeschluss oder eine originäre Kapitalmaßnahme mit einem Aufgeld (Agio) geben.
Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen findet man in letzter Zeit häufig die Idee, dass ein Erwerber nur den Nennwert an den Verkäufer zahlt und das Aufgeld von der Gesellschaft vereinnahmt und in die Kapitalrücklage zugeführt wird.
Dies widerspricht jedoch der Anwendungslogik von § 272 HGB. Vielmehr ist der vom Erwerber entrichtete „Aufgeld-Anteil“ Teil des Kaufpreises und daher dem Verkäufer zuzurechnen. Wie häufig kommt es auf die Gesamtumstände der Transaktion an. Liegt beispielsweise eine Einlageverpflichtung des Veräußerer vor so wäre auch ein abgekürzter Zahlungsweg denkbar.