Für multinationale Unternehmensgruppen entstehen im Falle kalenderjahrgleicher Geschäftsjahre ab 2025 neue Berichtspflichten durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes welches im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 22.06.2023 in Kraft getreten ist. Der erste Bericht muss bis Ende 2026 erstellt und offengelegt sein!
Grundsätzliches
Die EU-Richtlinie als auch das nationale Umsetzungsgesetz zielen darauf ab, Ertragsteuerinformationenmultinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Es soll der Öffentlichkeit insbesondere dargestellt werden, wo Unternehmen ihre Steuer zahlen. Das Medium der Veröffentlichung ist dabei das Unternehmensregister. Sofern keine Veröffentlichung auf der unternehmenseigenen Internetseite erfolgt, muss zumindest ein Verweis auf das Unternehmensregister erfolgen. Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten wird analog zu den „normalen“ Offenlegungspflichten dem Bundesamt der Justiz übertragen. Die Sanktionierung für Verstöße sind dabei äußert empfindlich – so können Geldbußen und Ordnungsgelder bis zu EUR 250.000 festgesetzt werden. Ferner hat der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Abschlussprüfung zu beurteilen, on die Gesellschaft für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, dessen Jahresabschluss zu prüfen ist, zur Offenlegung eines Ertragssteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob der Verpflichtung im Falle nachgekommen wurde.
Anwenderkreis
Bestimmte im Inland ansässige, umsatzstarke, multinationale Konzerne sind zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet.
- Multinational ist ein Konzern, dessen oberstes Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Staat hat und es selbst oder ein verbundenes Unternehmen über eine (Haupt oder Zweig-) Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat verfügt, wodurch in diesem Staat eine andere ertragsteuerliche Veranlagung möglich ist.
- Umsatzstark ist ein Konzern, dessen Umsatzerlöse nach dem Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils EUR 750 Mio. übersteigen.
Berichtsinhalte
- Allgemeine Angaben
• Name des obersten Mutterunternehmens
• Berichtszeitraum
• Währung
• Die Namen aller im Konzernabschluss für den Berichtszeitraum einbezogenen Tochterunternehmen, die ihren Sitz entweder in einem EU- oder EWR-Staat oder in Steuerhoheitsgebieten haben, die am 01.03. des Berichtszeitraum in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates der EU zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind
- Länderbezogene Angaben
• Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten im Berichtszeitraum
• Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum
• Erträge im Berichtszeitraum einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Personen und Unternehmen
• Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum
• Für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer
• Im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis
• Einbehaltende Gewinne am Ende des Berichtszeitraums
Fazit
Verpflichtete Unternehmen können auf dem bereits seit 2016 nach § 138a AO zu erstellendem Country by Country Reporting aufsetzen, dennoch empfiehlt sich ein frühzeitiges Befassen mit der Materie und Handeln um die notwendigen Informationen zusammenzutragen und das Berichtsformat entsprechend aufzusetzen.