Bis dato war es vor allem die handelsrechtliche Literaturmeinung, die die Auffassung vertrat, dass die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens (insbesondere eines aktivischen) jedenfalls dann unterbleiben darf, wenn sich Bildung und Verbrauch in etwa ausgeglichen haben und/oder der Posten bzw. der Effekt in der laufenden Jahresrechnung nicht wesentlich ist. Dieser Ansatz wurde vielfach in die steuerliche Regelung übernommen.
Nunmehr hat der (Steuer-)Gesetzgeber durch eine Neuregelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG klargestellt, dass der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den in § 6 Abs. 2 EStG genannten Betrag nicht übersteigt. Dabei handelt es sich um die betragsmäßige Grenze von derzeit 800 Euro (netto) für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht aktiviert werden müssen.
Das „neue Wahlrecht“ ist in der Handels- und in der Steuerbilanz einheitlich auszuüben. Eine Anhangangabe sollte erfolgen.
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