Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sollte zum 30. Dezember 2024 Anwendung finden und künftig sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe (Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) und bestimmte Erzeugnisse aus diesen entwaldungsfrei und unter Achtung von Menschenrechten hergestellt werden. Nun soll die EUDR auf Initiative der EU-Kommission um zwölf Monate verschoben werden, um den betroffenen Unternehmen mehr Zeit zu geben, die Verpflichtungen der EUDR umzusetzen.
Mit der EUDR bezweckt die Europäische Union zum einen die Reduktion der weltweiten Entwaldung und zum anderen die Förderung von Menschenrechten sowie der Rechte indigener Völker. Dafür legt diese den betroffenen Unternehmen eine Reihe von Sorgfaltspflichten auf, die die Schaffung neuer Prozesse und Arbeitsvorgänge erforderlich machen und zur Betrachtung der gesamten Lieferkette zwingen. Angesichts der umfangreichen Pflichten und ungeklärter Fragen zu deren Umsetzung forderten viele die Verschiebung bzw. die inhaltliche Abänderung der Verordnung. Darauf reagierte schließlich die Europäische Kommission.
Verschiebung der EUDR um zwölf Monate noch nicht formalisiert
Am 2. Oktober 2024 schlug die Europäische Kommission vor, die Anwendung der EUDR um zwölf Monate und somit auf den 30. Dezember 2025 bzw. 30. Juni 2026 für Kleinst- und kleine Unternehmen, zu verschieben. Diesem Vorschlag stimmte der Rat der Europäischen Union kurz darauf zu, so dass nur noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments ausstand. In dessen Sitzung am Donnerstag, dem 14. November 2024, stimmte auch das Parlament der Verschiebung zu. Allerdings stimmte es nicht nur für die Verschiebung der Verordnung, sondern auch für inhaltlichen Änderungen, die - anders als die Verschiebung - noch nicht die Zustimmung von Kommission und Rat haben. Das Parlament beschloss deshalb, das Paket aus Verschiebung und inhaltlichen Änderungen für interinstitutionelle Trilog-Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurückzuverweisen. Dort muss ein neuer Entwurf der EUDR mit allen 27 Mitgliedsstaaten verhandelt werden. Ein in diesen Verhandlungen gefundener Kompromiss muss anschließend noch von Rat und Parlament gebilligt und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Die Verschiebung der EUDR ist deshalb noch nicht beschlossene Sache und auch noch nicht formalisiert.
Was dies bedeutet
Für den geschilderten Prozess bis zur Formalisierung der Verschiebung ist unter Abzug der Feier- und Festtage nur noch ein knapper Monat Zeit. Es besteht deshalb die reale Möglichkeit, dass die Verschiebung der EUDR nicht bis zum Ende des Jahres formalisiert sein wird.
Sollte es dazu kommen, würde das Verbot des Inverkehrbringens von Produkten, für die die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt sind und keine Sorgfaltserklärung abgegeben wurde, ab dem 30. Dezember 2024 greifen und einzuhalten sein. Betroffene Unternehmen müssten dann die Sorgfaltspflichten der EUDR bis zur Formalisierung der Verschiebung erfüllen.
Unklar ist zu diesem Zeitpunkt auch, ob Verstöße dagegen behördlich kontrolliert und geahndet werden würden. Auf der Internetseite der zuständigen Behörde, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), findet sich zwar der Hinweis, dass Anwendungsbeginn und Inhalt der EUDR vorerst unklar sind. Das Statement trifft allerdings keine Aussage dazu, wie Unternehmen mit der entstandenen Unsicherheit umgehen können und was das BLE in dem vorstehenden Szenario plant.
Weiterführende Links:
Unseren Leitfaden zur Umsetzung der EUDR im Unternehmen finden Sie unter: t3://file?uid=2638
Den Hinweis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zum unklaren Anwendungsbeginn der EUDR finden Sie unter: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produk-te/Lieferketten_node.html;jsessionid=3C14E08D79967754FB03ADBA961F83AD.internet992