Nachdem das Transparenzregister nach Maßgabe entsprechender Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) zu einem Vollregister umgestaltet worden ist und im vergangenen Jahr Übergangsvorschriften zur erstmaligen Meldung zahlreicher Unternehmen (insbesondere Aktiengesellschaften und GmbHs sowie eingetragene Personengesellschaften wie OHGs, KGs und Partnergesellschaften) ausgelaufen sind, erscheinen verschiedene Hinweise zu den praktischen Anforderungen des neuen Rechts zweckmäßig.
Meldung natürlicher Personen als wirtschaftlich Berechtigte
Im Mittelpunkt der neuen Rechtslage steht die Verpflichtung der betreffenden Unternehmen, wirtschaftlich berechtigte Personen mit deren „Daten“ (hierzu gehören verschiedene persönliche Daten sowie Angaben zur Art und zum Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zur Eintragung ins Transparenzregister anzumelden. Entsprechende Erstmeldungen sollten die betroffenen Unternehmen mittlerweile vorgenommen und entsprechende Eintragungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister veranlasst haben. Als wirtschaftlich Berechtigte gelten dabei natürliche Personen, die direkt oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf das betreffende Unternehmen ausüben (vgl. § 3 Abs. 2 GwG). Für den Fall, dass sich keine derart wirtschaftlich berechtigten Personen ausmachen lassen, sind die jeweiligen Vorstände bzw. Geschäftsführer dem Transparenzregister als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte anzuzeigen. – Ähnliche Regelungen gelten über die genannten Unternehmen hinaus auch für rechtsfähige und zahlreiche nicht-rechtsfähige Stiftungen.
Folgemeldung auch bei kleinsten Änderungen des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses
Etwaige Änderungen an den gemeldeten Verhältnissen sind nach deren Eintritt unverzüglich neu bzw. aktualisiert zu melden – wobei es sich insoweit technisch nicht um eine Korrektur-, sondern eine sog. Folgemeldung handelt. Aus gegebenem Anlass ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine solche Folgemeldung bereits dann erforderlich wird, wenn sich bei einem wirtschaftlich Berechtigten dessen Kapitalanteile oder Stimmrechte beispielsweise um lediglich 0,01 % verändern. Auch wenn sich hier an der wirtschaftlichen Berechtigung als solche nichts ändert (Beteiligung „bleibt oberhalb“ von 25 %), bedingt eine solche Änderung der Beteiligungshöhe die genannte Folgemeldung. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 4 GwG, wonach im Transparenzregister insbesondere der „Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ zugänglich sein muss – und zwar der aktuell stimmige Umfang. Im Übrigen sind Meldungen hinsichtlich des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses – also zur Höhe der Kapitalanteile bzw. Stimmrechte – auf zwei Nachkommastellen anzugeben und stets aufzurunden (mithin keine kaufmännische Rundung und keine Kappung).
Praxistipps
Zweckmäßigerweise sollten über den Umfang des wirtschaftlichen Interesses hinaus auch die sonstigen Angaben des § 19 Abs. 1 GwG, die sich insbesondere auf die persönlichen Daten der als wirtschaftlich berechtigt benannten Personen und die Art ihres wirtschaftlichen Interesses beziehen, regelmäßig auf ihre Richtigkeit überprüft und bei etwaigen Änderungen entsprechende Folgemeldungen gegenüber dem Transparenzregister abgegeben werden. Zu beachten ist, dass eine solche Prüfung in gewisser Weise einerseits eine „Holschuld“ des betreffenden Unternehmens und andererseits eine „Bringschuld“ der betreffenden wirtschaftlich berechtigten Personen bedingt. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffenden Personen seitens des Unternehmens auf die das Transparenzregister betreffende Rechtslage hingewiesen und im Hinblick auf deren Stellung als wirtschaftlich Berechtigte ausdrücklich aufgefordert worden sind, Änderungen hinsichtlich ihrer in Rede stehenden persönlichen Daten sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses unverzüglich mitzuteilen. Im Zuge dieser Mitteilung kann das betreffende Unternehmen dann die erforderliche Folgemeldung zum Transparenzregister abgeben.
Im Übrigen haben auch Gesellschaften, die sich „in Gründung“ befinden, bereits ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen („Sonstige Rechtsgestaltungen“ und unter Verwendung des Zusatzes „i. Gr.“). Nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist dann eine entsprechende Änderungsmitteilung unter Angabe von Handelsregister-Nummer und Registergericht erforderlich.
Auch Insolvenzverwalter aufgrund der ihnen zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (neben den Kapitalanteil- bzw. Stimmrechtsinhabern mit mehr als 25 %) und Testamentsvollstrecker (bei entsprechend umfangreicher Kontrolle) sind dem Transparenzregister als wirtschaftlich berechtigte Personen zu melden.
Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist überdies zu berücksichtigen, dass vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter, selbst wenn diesen weniger als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile zustehen, eine Kontrolle in sonstiger Weise ausüben und aus ihrer Gesellschafterstellung heraus als wirtschaftlich Berechtigte dem Transparenzregister zu melden sind. Bei der GmbH & Co. KG gilt dies für natürliche Personen, die wiederum die Komplementär-GmbH beherrschen.
Ein weiterer bedeutsamer Punkt ist, dass die bislang normierte höchst weitreichende Einsichtnahme Dritter ins Transparenzregister mittlerweile durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes eingeschränkt worden ist und es insoweit – entsprechend der früheren Rechtslage – nunmehr wieder eines berechtigten Interesses des Einsichtnahme- bzw. Auskunftsersuchenden bedarf.