Seit dem 01.01.2021 muss, anders als nach den bis zum 31.12.2020 geltenden coronabedingten Sonderregelungen, nicht verplanter Erholungsurlaub von Arbeitnehmern aus dem laufenden Urlaubsjahr wieder zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden.

Die Agentur für Arbeit (AfA) hat im Laufe des Jahres 2020 mehrere Weisungen zur Regelung des Verfahrens zur Gewährung von Kurzarbeitergeld erlassen, die die Anforderungen und das Verfahren für den Bezug von Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie erleichtert haben. So hat die AfA im März 2020 angekündigt befristet bis zum 31.12.2020 davon abzusehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Am 23.12.2020 hat die AfA relativ unbemerkt eine neue Weisung erlassen, die seit dem 01.01.2021 Anwendung findet. Darin heißt es auszugsweise:

„Ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern (s. FW Kurzarbeitergeld, Ziffer 2.7.2).

Aufgrund der Schaffung eines Verdienstausfallersatzes in § 56 Abs. 1a IfSG für eventuelle Schließungen von Kitas und Schulen bis Ende März 2021 ist eine Verlängerung der bisherigen Sonderregelung derzeit nicht erforderlich.“

Auswirkungen auf die Voraussetzungen des KUG-Bezugs

Das bedeutet im Ergebnis, dass die betrieblichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Stichwort: Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls) dann nicht vorliegen, wenn dem Arbeitsausfall statt mit Kurzarbeit auch mit der Einbringung bisher nicht verplanter Urlaubsansprüche aus dem laufenden oder übertragenen Urlaubsansprüchen aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr begegnet werden könnte. 

Nach einer Auskunft auf der Internetpräsenz der AfA soll dies jedoch nur dann der Fall sein, wenn Urlaub zu verfallen droht, oder aufgrund der Kurzarbeit nicht zu den in einer Urlaubsplanung geplanten Zeiten genommen wird.

Die Einbringung der Urlaubsansprüche zur Vermeidung von Kurzarbeit ist nach den Regelungen des dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) und des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) darüber hinaus nur möglich und für den Bezug von Kurzarbeitergeld erforderlich, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 7 Abs. 1 BUrlG). Dies bedeutet für Arbeitgeber, dass Urlaub in der Regel nicht einseitig angeordnet werden kann. Es ist daher ausreichend, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer abgefragt und sie zu einer entsprechenden Urlaubsplanung aufgefordert werden.

Auswirkungen auf die betriebliche Urlaubsplanung

Die AfA hat auf ihrer Internetseite inzwischen klargestellt, dass die übliche betriebliche Urlaubsplanung hierfür grundsätzlich nicht geändert werden muss. Insbesondere ist für eine vorläufige Bewilligung von Kurzarbeitergeld zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres die Vorlage der Urlaubsplanung noch nicht erforderlich. Wird die Urlaubsplanung von den Arbeitnehmern erst im März eingefordert, muss diese auch erst zu diesem Zeitpunkt bei der AfA vorgelegt werden. Die Durchführung von Kurzarbeit im Betrieb berechtigt insbesondere nicht dazu, von einer verpflichtenden betrieblichen Regelung – etwa aufgrund einer Betriebsvereinbarung – zur Urlaubsplanung abzuweichen. Zum späteren Nachweis der Urlaubsplanung reicht es aus, wenn eine formlose Urlaubsplanung, eine Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien vorgelegt wird; eine Vorlage der Urlaubsanträge der Arbeitnehmer ist hingegen nicht erforderlich.

Fazit

Arbeitgeber, die auch im Jahr 2021 Kurzarbeit durchführen, sollten daran denken, den laufenden Urlaub in 2021 anders als in 2020 einzubringen: Die Beschäftigten in den Abteilungen und Betrieben mit Kurzarbeit sollten hierauf hingewiesen werden, ihre Urlaubswünsche abgefragt und der Urlaub im besten Fall bereits verplant werden. Dabei kann der Arbeitgeber mit der Urlaubsplanung so verfahren, wie er es bislang getan hat.

Autor: Yannick Maaß

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