Üblicherweise verlängert sich bei Verzögerungen des Bauablaufes, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Bauzeit entsprechend. Eine zwischen den Parteien getroffene Vertragsstrafenvereinbarung bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. Sie entfällt nicht, lediglich der Verzugsbeginn wird hinausgeschoben. Die Vertragsstrafenvereinbarung kann allerdings bei gravierenden Beeinträchtigungen, die zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Bauablaufes führen, auch komplett entfallen. Hierfür ist nicht nur eine erhebliche zeitliche Beeinträchtigung der Bauabwicklung erforderlich. Es muss aufgrund der massiven Beeinträchtigung eine durchgreifende Neuordnung des gesamten Zeitablaufs des Auftragnehmers erforderlich werden. Der Auftragnehmer ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig (OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. Februar 2015, Aktenzeichen 6 O 40/13).