Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht führt zu verschärften Anforderungen (u. a. für Güterhändler)

Im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie ist Ende Juni 2017 das hiesige Geldwäschegesetz neu gefasst worden. Das neue Geldwäscheregime ist mit zahlreichen materiellen Änderungen verbunden und verschärft die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich. Hintergrund der Rechtsetzung ist die Implementierung nachhaltiger geldwäscherechtlicher Präventionspflichten.

Soweit die Mitgliedsstaaten in diesem Zusammenhang gehalten sind, auf nationaler Ebene eine sog. Financial Action Task Force (FATF) einzurichten, handelt es sich hierbei um eine Zentralstelle zur Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten. Die genannte Aufgabe wurde bislang vom Bundeskriminalamt und den einzelnen Landeskriminalämtern wahrgenommen. Zukünftig übernimmt diese Aufgabe auf der Grundlage des neugefassten Geldwäschegesetzes eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), die dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt und organisatorisch an das Zollkriminalamt „angebunden“ ist. Die FIU wird im Rahmen ihres Aufgabenbereiches insbesondere mit der Prüfung eingehender Meldungen/Verdachtsanzeigen und der Frage befasst sein, ob es sich insoweit um „neuralgische“ Vorgänge handelt, die an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben sind. Für die durch das Geldwäschegesetz Verpflichteten (beispielsweise Banken, Finanzdienstleister, Immobilienmakler und sog. Güterhändler) ergeben sich insoweit Neuerungen hinsichtlich der technischen Registrierung und der Abgabe von Meldungen.

Eine weitere Neuerung betrifft die Einrichtung eines zentralen elektronischen Transparenzregisters mit Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten. Insbesondere Juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften sowie Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen obliegen hier entsprechende Meldepflichten, soweit die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits über andere öffentlich zugängliche elektronische Register (z. B. Handelsregister) bekannt bzw. ermittelbar sind.

Neue und veränderte Anforderungen im Hinblick auf Sorgfalts- und Compliance-Pflichten (insbesondere erweiterte interne Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Implementierung eines Risikomanagements und der Erstellung von Risikoanalysen) ergeben sich insbesondere auch für sog. Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern) als materiell Verpflichtete des Geldwäschegesetzes. Hier wird der Grad der Anforderungen und die Anwendbarkeit allgemeiner, vereinfachter und verstärkter Sorgfaltspflichten im Einzelfall genau zu ermitteln sein.

Verbunden mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes ist zudem die Ausweitung der verschiedenen Bußgeldtatbestände und möglicher Sanktionsmaßnahmen, mit der auch eine spürbare Anhebung der Bußgeldrahmen einhergeht.

Im Rahmen der neuen Rechtsetzung kommt es im Zusammenhang mit der Offenlegung von Angaben zu wirtschaftlichen Berechtigten überdies zu einer Änderung des GmbH-Gesetzes. Danach werden die Mitteilungspflichten in den zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterlisten künftig über die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile hinaus um Hinweise zum prozentualen Anteilsbesitz der einzelnen Gesellschafter erweitert.

Praxistipp

Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (insbesondere auch die genannten Güterhändler) sollten sich frühzeitig mit dem Umfang und der Erfüllung der materiellen Anforderungen des neuen Rechts befassen und die unternehmensintern erforderlichen Implementierungs- und Anpassungsmaßnahmen in die Wege leiten. Überdies dürfte es sich auch empfehlen, sich zeitig mit der veränderten technischen Handhabung der neuen Meldesysteme vertraut zu machen (namentlich mit der Registrierung als Meldepflichtiger und dem Ablauf der Übersendung von Meldungen). Klarstellend sollte überdies auch noch einmal erwähnt werden, dass „geldwäscheneuralgische“ Vorgänge nicht nur Fallgestaltungen betreffen, die die Transaktion von Bargeld zum Gegenstand haben, sondern generell bei „Geldbewegungen und sonstigen Vermögensverschiebungen“ in  Betracht kommen.