Fortan Ausschluss des lästigen AGB-Rechts in B2B-Verträgen mittels einer entsprechenden Rechtswahlklausel in Schiedsverfahren? BGH, Urt. v. 9. Januar 2025 Az. I ZB 48/24
Das deutsche Recht ist für Vertragsparteien oft eine attraktive Wahl: In den meisten für B2B-Verträge relevanten Bereichen ist es von Rechtsprechung und Literatur gut durchdrungen und dadurch vorhersehbar. Wäre da nur nicht das auch im B2B-Bereich zwingende AGB-Recht. Dieses ist alles andere als vorhersehbar und reduziert den vertraglichen Gestaltungsspielraum der Parteien, insbesondere der zu Lieferung und/oder Leistung verpflichteten Partei, auf ein Minimum. Dies ist ein Ärgernis und beeinträchtigt die Attraktivität des deutschen Rechts nicht unerheblich. Eine Möglichkeit, die Risiken des AGB-Rechts zu umgehen, besteht darin, eine Schiedsgerichtsabrede zu treffen. Schiedsgerichte sind nicht verpflichtet, das AGB-Recht anzuwenden, können dies aber. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 hat der BGH entschieden, dass eine Schiedsvereinbarung auch dann wirksam ist, wenn sie möglicherweise unwirksame Vereinbarungen der Parteien über das im Schiedsverfahren anwendbare Sachrecht enthält. Die Parteien hatten in der Klausel vereinbart, dass deutsches Recht unter Ausschluss des AGB-Rechts anwendbar sein sollte. Mit diesem Urteil hat der BGH den Weg zu einer wirksamen Abbedingung des deutschen AGB-Rechts in Schiedsverfahren geebnet.