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Aktuelles aus den Bereichen
Recht, Steuern und Wirtschaftsprüfung

Marc Heinrich

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Persönliche Daten
  • Universitäten Hamburg, Hagen
13
April
2021

Restrukturierung und Insolvenzrecht

Geschäftsführerhaftung im „diffusen“ Licht des COVInsAG

Marc Heinrich

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, hat die Geschäftsleitung gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und – nach der Neufassung der Insolvenzordnung seit dem 01.01.2021 – sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Stellt die Geschäftsleitung den Insolvenzantrag nicht (rechtzeitig), macht sie sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO).

17
Februar
2021

Gesellschaftsrecht und M&A , Arbeitsrecht , Restrukturierung und Insolvenzrecht

Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021

Marc Heinrich, Katharina Krimm

Der Bundestag hat am 28.01.2021 eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen, mit der die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen bis zum 30.04.2021 weiter ausgesetzt bleibt, denen noch keine Corona-Hilfen ausgezahlt worden sind. Damit kommt die Verlängerung des Aussetzungszeitraums allein solchen Unternehmen zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Dies dürfte für viele Unternehmen zutreffen.

30
März
2020

Gesellschaftsrecht und M&A

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona

Marc Heinrich

+++ Update +++ Der Bundestag hat am 27. März 2020 das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) beschlossen. Bislang hatten die Vertretungsorgane einer juristischen Person nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.