Restrukturierung und Insolvenzrecht
Geschäftsführerhaftung im „diffusen“ Licht des COVInsAG
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, hat die Geschäftsleitung gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und – nach der Neufassung der Insolvenzordnung seit dem 01.01.2021 – sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Stellt die Geschäftsleitung den Insolvenzantrag nicht (rechtzeitig), macht sie sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO).