Vor einer guten Woche sorgte der Beschluss des BVerfG für viel Aufsehen, dass Renate Künast Beleidigungen nicht schutzlos ausgeliefert sein darf (s. ESCHE blog v. 02.02.2022). Jetzt müssen die Berliner Gerichte erneut entscheiden, ob und in welchen Fällen Künast tatsächlich Auskunft über die Daten der anonymen Nutzer erhält, die sie beleidigt hatten.
Die Auskunft im Fall Künast richtet sich nach bisheriger Rechtslage; einschlägig hierfür ist das Telemediengesetz in der damals gültigen Fassung (s. ESCHE blog v. 11.12.2019). Doch welche Vorschriften gelten nach aktueller Rechtslage?
Bestands- oder Nutzungsdaten?
Zunächst muss man unterscheiden, über welche Daten beim Anbieter von Telemedien Auskunft verlangt wird – Bestandsdaten oder Nutzungsdaten.
Bestandsdaten sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des seit 1. Dezember 2021 geltenden Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) personenbezogene Daten, deren Verarbeitung im Rahmen des Vertrags zwischen dem Anbieter von Telemedien und dem Nutzer erforderlich ist, also zum Beispiel Namen und E-Mail-Adressen. In der Praxis melden sich Nutzer oft ohne aussagekräftige persönliche Daten oder unter falschem Namen an, so dass ihre Identität über die Bestandsdaten kaum festgestellt werden kann.
Nutzungsdaten sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG die personenbezogenen Daten eines Nutzers, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehört insbesondere die IP-Adresse. Mit Hilfe dieser Daten kann die Identität von Nutzern also auch ermittelt werden, wenn die Bestandsdaten nicht zum Ziel geführt haben – zumindest sofern der Anbieter von Telemedien diese Daten noch gespeichert hat.
Zivilrechtsweg für Bestandsdaten
Bestandsdaten können vom Verletzten (so lautet die Terminologie des TTDSG) über § 21 Abs. 2 bis 5 TTDSG von Anbietern von Telemedien verlangt werden. Zuständig sind die Zivilgerichte und zwar die Landgerichte. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass rechtswidrige Inhalte verbreitet werden. Dazu gehören solche nach § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), also Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdungen. Im Fall Künast hatten die Gerichte die Äußerungen als nicht „ausreichend“ beleidigend angesehen und den Auskunftsanspruch daher zurückgewiesen; das müssen sie jetzt neu bewerten. Für das Auskunftsverfahren gelten gem. § 21 Abs. 3 Satz 6 TTDSG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten des Verfahrens trägt zunächst der Verletzte. Er kann sie aber vom Verletzer als Teil des ihm durch die rechtswidrige Äußerung entstandenen Schadens ersetzt verlangen.
Nutzungsdaten nur über die Staatsanwaltschaft
An Nutzungsdaten kommt der Verletzte nach aktueller Rechtslage nicht (mehr) auf dem Zivilrechtsweg. Gemäß § 24 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 TTDSG sind nur Ermittlungsbehörden gegenüber dem Anbieter von Telemedien auskunftsberechtigt. Der Verletzte muss also über sie gehen und wegen der Äußerung Strafanzeige stellen.
Der Weg von Betroffenen zur Identifizierung von Tätern, die sich im Ton vergreifen, ist also kein leichter – aber es lohnt sich, ihn zu gehen.
Praxistipp
Bestandsdaten erhalten Betroffene von Anbietern von Telemedien auf dem Zivilrechtsweg vor den Landgerichten auf Grundlage des § 21 TTDSG. An Nutzungsdaten gelangen Betroffene ausschließlich über Ermittlungsbehörden, also die Staatsanwaltschaften, § 24 TTDSG. Deshalb ist das Stellen einer Strafanzeige erforderlich. Hierbei sollten Stellen kontaktiert werden, die sich auf Hassdelikte im Netz spezialisiert haben. Weitere Informationen zum Vorgehen gegen Plattformen erhalten Sie auch unter www.fakeaway.de.