Wer eine Bewertung verfasst und darin enthaltene negative Tatsachenbehauptungen nicht beweisen kann, haftet dafür. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal am 22.05.2023 entschieden (Az. 6 O 18/23).
Ausgangspunkt der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Der Kunde eines Umzugsunternehmens war mit dessen Leistungen nicht zufrieden. Deshalb bewertete er das Unternehmen auf einem Online-Bewertungsportal mit nur einem Stern. Im dazugehörigen Text behauptete der Kunde, beim Transport sei ein Möbelstück beschädigt worden und es habe sich im Anschluss niemand bemüht, diesen Schaden zu beheben.
Das bestritt, dass es zu einem Schaden gekommen war. Zudem sei die Behauptung, es hätte sich „niemand“ um den (vermeintlichen) Schaden gekümmert, rufschädigend. Da der Kunde seine Bewertung nicht löschen wollte, zog das Unternehmen vor Gericht und nahm den Kunden auf Unterlassung in Anspruch – mit Erfolg.
Das LG Frankenthal entschied, dass der Kunden zwar (selbstverständlich) das Recht habe, seine Meinung in einer Bewertung über die Durchführung des Auftrags frei zu äußern. Die Behauptung, bei dem Transport sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch eine Tatsachenbehauptung, und keine Meinungsäußerung. Tatsachenbehauptungen müssten vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Insofern müsse derjenige, der eine Tatsachenbehauptung aufstellt, deren Wahrheit auch beweisen können.
Im Prozess gelang dies dem Kunden nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Unterlassungsanspruch hatte somit Erfolg, und der Kunde musste die negative Behauptung in seiner Bewertung löschen.
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