Auch „einfache“ Straftaten wie üble Nachrede und Beleidigung können eine Auskunftspflicht von Plattformen nach § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes begründen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt klargestellt, dass die Anforderungen an den Straftatbestand der Beleidigung nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 19. Dezember 2021, Az: 1 BvR 1073/20).

Der Ton auf Social Media-Plattformen ist mitunter rau. Es wird beleidigt, beschimpft und gepöbelt. Betroffen sind keineswegs nur Politiker. Ärzte werden zur Zielscheibe von Impfgegnern. Unternehmen oder ihre Mitarbeiter werden angegriffen, um Leistungen zu erpressen. Manchmal stecken auch missgünstige Konkurrenten dahinter.

Facebook in der Pflicht

Bereits im Dezember hat das BVerfG entschieden, dass das Auskunftsverlangen von Renate Künast gegenüber Facebook neu entschieden werden muss. Die Grünenpolitikerin hatte die Herausgabe von Bestandsdaten von Nutzerinnen und Nutzern verlangt, die sie im Netz beleidigt hatten. Aufgehoben wurden gleich mehrere Entscheidungen des Kammergerichts sowie des Landgerichts Berlin, die den Auskunftsanspruch zurückgewiesen hatten.

In insgesamt 22 Fällen sah sich Künast beleidigenden Kommentaren bei Facebook ausgesetzt. Deshalb verlangte sie von Facebook die Herausgabe der Daten der Verfasser der Kommentare, um gegen sie gerichtlich vorzugehen – mit nur teilweisem Erfolg. In zehn Fällen scheiterte Künast. Dabei ging es um Äußerungen wie „Pädophilen-Trulla“, „Die ist Geisteskrank, „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse poliere“ oder „Sperrt diese kranke Frau weck sie weiß nicht mehr was sie redet“. Diese Äußerungen sah das Kammergericht zwar als „erheblich ehrenrührige Herabsetzungen“ an. Die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB sei jedoch nicht überschritten. Deshalb verneinte das Kammergericht einen Auskunftsanspruch Künasts bezüglich der Nutzerdaten.

Das sah das BVerfG ganz anders; die Pressemitteilung des Gerichts vom 2. Februar ist hier abrufbar. Laut den Verfassungsrichtern verkennen die Berliner Entscheidungen „Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts“ von Frau Künast. Außerdem unterließen sie „die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht“.

Beleidigung nicht gleich Schmähkritik

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB liegt dem BVerfG nicht nur dann vor, wenn eine Äußerung ausschließlich als persönliche Herabsetzung und Schmähung zu verstehen sei. Schmähkritik und Beleidigung seien nicht dasselbe. Die Berliner Gerichte hätten die erforderliche Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht von Künast jeweils nicht vorgenommen. Damit hätten die Gerichte einen fehlerhaften, mit ihrem Persönlichkeitsrecht unvereinbaren Maßstab angelegt. Eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung (wie bei einer Schmähkritik) nicht erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine.

Auskunftsanspruch aller Voraussicht nach begründet

Die Äußerungen, die die Berliner Gerichte als nicht ausreichend beleidigend angesehen hatten, müssen nun noch einmal von den Instanzgerichten geprüft werden. Dabei sind die Vorgaben aus Karlsruhe zu berücksichtigen.

Praxishinweis

Mit dem Richterspruch aus Karlsruhe ist jetzt von höchster Stelle geklärt, dass Plattformbetreiber die personenbezogenen Daten ihrer Nutzer an die Opfer äußerungsrechtlicher Übergriffe zur Rechteverfolgung herausgeben müssen. Die Berufung der Täter auf datenschutzrechtliche Hindernisse dürfte kaum noch erfolgsversprechend sein. Damit können üble Nachrede, Verleumdung oder Beleidigung trotz der scheinbaren Anonymität des Internet verfolgt werden. Weitere Informationen zum Vorgehen gegen Plattformen erhalten Sie auch unter www.fakeaway.de.

Dazu passende Artikel