Unternehmen haben gegenüber Bewertungsplattformen Auskunftsansprüche, sofern durch diese Medien unwahre kreditschädigende Äußerungen verbreitet werden. Das hat das OLG Celle Anfang Dezember 2020 entschieden (Beschluss vom 07.12.2020 – 13 W 80/20).

Bewertungen mit unwahrer Grundlage sind für Unternehmen nicht nur ärgerlich. Sie können ihnen auch nachdrücklich schaden. Das gilt auch für Portale zur Bewertung von Arbeitgebern. Denn negative Bewertungen können Interessenten davon abhalten, sich zu bewerben. 

Mit so einem Fall hatte sich das OLG Celle zu befassen. Betroffen war ein mitteständisches Unternehmen der IT-Branche. Über dieses Unternehmen wurde auf einer Bewertungsplattform verbreitet, Mitarbeiter bekämen ihr Gehalt nicht oder nur mit Abschlägen, wenn sie das Gespräch suchten und man werde bei einer Kündigung gemobbt. In einer zweiten Bewertung wurde als Verbesserung die „pünktliche Zahlung des Gehalts“ vorgeschlagen.

Das IT-Unternehmen verlangte hinsichtlich beider Bewertungen Auskunft über die Bestand- und Nutzungsdaten. Grundlage dafür ist § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5 S. 4 TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG. Das OLG sprach den Anspruch zu, und zwar bezogen auf die erste Bewertung, dass einige Mitarbeiter nicht ihr Gehalt bekämen.

Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist nach § 14 Abs. 3 TMG, dass absolut geschützte Rechte durch rechtswidrige Inhalte verletzt werden, die etwa von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst sind. Diese Voraussetzung erfüllt dem OLG zufolge die erste Bewertung. Die darin enthaltenen unwahren Äußerungen, das IT-Unternehmen zahle teilweise kein Gehalt bzw. nur 10 % des vereinbarten Gehalts, gefährden den Kredit des Unternehmens, so die Richter. Dies stelle eine Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB dar. Dadurch wird dem Gericht zufolge das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des IT-Unternehmens und dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, mithin absolut geschützte Rechte i.S.d. § 14 Abs. 3 TMG. 

Der „Verbesserungsvorschlag“ in der zweiten Bewertung, pünktliche Gehaltszahlungen anzustreben, stellt nach Auffassung der Richter aus Celle keine strafrechtlich relevanten Äußerungen dar. Deshalb war die Bewertungsplattform insoweit nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen.

Praxistipp

Die Bewertungsplattform ist an dem auf Auskunft gerichteten Verfahren lediglich „Beteiligte“. Sie trifft dem OLG zufolge in dem Verfahren jedoch eine Mitwirkungsobliegenheit. Zumindest könne von ihr erwartet werden, dass sie Informationen einbringt, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass Tatsachenbehauptungen wahr sind. 

Der Anspruch auf Auskunft durch die Bewertungsplattform setzt nicht voraus, dass die Rechtsgutsverletzung besonders schwerwiegend ist, also etwa die Grenze zur Hasskriminalität überschreitet. Bereits eine üble Nachrede kann die Auskunftspflicht der Plattform begründen. Dennoch sollte die Auswahl, gegen welche Bewertung vorgegangen wird, natürlich sorgfältig getroffen werden.

Gerichtet ist die Auskunft auf Bestands- und Nutzungsdaten. Damit umfasst die Auskunft insbesondere IP-Adressen sowie den Zeitpunkt des Hochladens der Bewertung.

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