Wie das Bundesamt für Justiz (BfJ) mitteilt
(https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html) wird es für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 keine Ordnungsgelder verhängen, wenn diese erst nach dem 31. Dezember 2023 zur Offenlegung eingereicht wurden. 

Je nach Größenklasse und Art des Unternehmens müssen die Jahresabschlüsse mit Stichtag 31. Dezember 2022 bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Offenlegung oder Hinterlegung eingereicht sein. Durch den Hinweis des BfJ verändert sich zwar nichts an der Verpflichtung der Unternehmen die Abschlüsse fristgerecht einzureichen, aber ein Verstoß gegen diese Frist bleibt faktisch ohne ernsthafte Konsequenzen. 
 

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