Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Die Standards wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ausgearbeitet und richten sich an Unternehmen, welche die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anwenden müssen. Folgende Struktur und Themen werden von den European Sustainability Reporting Standards abgedeckt:
Übergeordnete Standards
- ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
- ESRS 2 Allgemeine Angaben
Umwelt
- ESRS E1 Klimawandel
- ESRS E2 Umweltverschmutzung
- ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
- ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
- ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Soziales
- ESRS S1 Eigene Belegschaft
- ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
- ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
- ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
Governance
- ESRS G1 Unternehmenspolitik
Das Ziel der ESRS ist es, einheitliche Regelungen beim ESG-Reporting für alle Unternehmen in der EU vorzugeben. Das soll eine klare und vergleichbare Darstellung der unternehmenseigenen Nachhaltigkeitsmaßnahmen erleichtern. In erster Linie umfassen die Angaben Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte eines Unternehmens. Die ESRS sind hierfür in drei Kategorien unterteilt:
- generelle Standards
- themenbezogene Standards (Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards) und
- sektorspezifische Standards.
Hervorzuheben ist die Anpassung, dass die Standards bis auf wenige Ausnahmen dem Grundsatz der Wesentlichkeit unterliegen. Bewertet ein Unternehmen einen durch die ESRS abgedeckten Themenbereich als nicht wesentlich, ist die Angabe von Informationen zu diesen Themen nicht erforderlich. Jedoch bedarf es in diesem Fall einer detaillierten Begründung. Die auf den Standards basierende Nachhaltigkeitserklärung hat den Lesern grundsätzlich das Nachvollziehen der wesentlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Entwicklung, die Leistung und die Position des Unternehmens zu ermöglichen.
Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um eine Verordnung, welche als verbindlicher Rechtsakt unmittelbar für alle Mitgliedstaaten der EU gilt. Eine Umsetzung in nationales Recht ist daher nicht erforderlich.
Die Standards gelten ab dem 1. Januar 2024 für alle Unternehmen, die der CSRD-Richtlinie unterliegen.
Mit den ESRS wurden erstmalig für die EU einheitliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt. Vor dem Hintergrund der geplanten schrittweisen Einführung und Verschärfung dieser Vorgaben, wird die EU-Kommission in den kommenden Jahren weitere delegierte Rechtsakte für zusätzliche Standards erlassen. Nach Maßgabe der CSRD Richtlinie ist die Kommission bis Juni 2024 zu dem Erlass der Folgenden angewiesen: Sektorspezifische Standards, verhältnismäßige Standards für börsennotierte KMU (kleine und mittlere Unternehmen) sowie Standards für Nicht-EU-Unternehmen.
Im Hinblick auf die Reglementierung der nichtfinanziellen Berichterstattung besteht auf Unternehmensseite die Herausforderung das eigene Berichtswesen zu analysieren und entsprechend der neun Anforderungen zu schärfen.
Für den weiteren Verlauf der gesetzgeberischen Entwicklung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und halten Sie in unserem Blog informiert.
Unter Mitarbeit von Finn Bassiner
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