Das Zeitalter der internationalen Globalisierung und der Digitalisierung nimmt auch starken Einfluss auf die Jahresabschlussprüfung. Internationalisierung – insbesondere globale Konzernstrukturen - und die Schnelllebigkeit der Geschäftswelt haben durch die jüngsten Krisen zwar zu einer Verlangsamung der Geschehnisse weltweit geführt, dennoch machen die Forderungen nach Beschleunigung und Entbürokratisierung auch vor dem Prüfungsbericht und dem Bestätigungsvermerk keinen Halt.  Vermehrt werden die Forderungen nach einer elektronischen Variante des Prüfungsberichts und Bestätigungsvermerks seitens von Stakeholdern, seien es Aktionäre, Kreditversicherer, Banken oder sonstige Geschäftspartner, laut. Aber haben diese elektronischen Formen überhaupt die gleiche Rechtskraft wie ihre Papierversionen?

Für den Prüfungsbericht als auch für den Bestätigungsvermerk gilt nach dem Handelsgesetzbuch die Schriftform (§ 321 Abs. 1 S. 2 bzw. § 322 Abs. 1 S. 1 HGB). Besteht bei einer Urkunde das Schriftformerfordernis, muss der Aussteller die Urkunde grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 126 Abs. 1 und 3 sowie § 126a Abs. 1 BGB verankert. 

Die Erteilung oder Versagung eines Bestätigungsvermerkes erfolgt durch den Wirtschaftsprüfer ebenfalls mit Unterzeichnung bzw. Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Die Berufssatz für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer erlaubt gemäß § 20 BS WP/vBP zur Gestaltung des Berufssiegels die elektronische Siegelführung. Daher ist die originäre digitale Erteilung von Bestätigungsvermerken und Prüfungsberichten in Datei-Form zulässig. 

Fazit: Handschriftlich unterzeichnete Papierexemplare sind auch im Rahmen von gesetzlichen Pflichtprüfungen entbehrlich. Dies ist nicht nur vor dem Hintergrund der Schnelllebigkeit in der Geschäftswelt zu begrüßen, sondern dient auch der Nachhaltigkeit durch ressourcensparenden Papierverbrauch.
 

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