Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz eine Ausnahmeregelung für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen getroffen: Für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 wird vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet. Diese Maßnahme soll den Auswirkungen der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen und Unternehmen sowie anderen Beteiligten mehr Flexibilität einräumen.
Hintergrund: Gesetzliche Fristen und Offenlegungspflichten
Gemäß den Regelungen des HGB müssen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse und andere relevante Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht offenlegen. Für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 endet die gesetzliche Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2024. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann das BfJ üblicherweise ein Ordnungsgeldverfahren einleiten, um die Offenlegungspflicht durchzusetzen. Ein solches Verfahren ist mit erheblichen Sanktionen verbunden und wird von Unternehmen daher häufig vermieden.
Die aktuelle Regelung: Verschiebung der Verfahrenseröffnung
Angesichts der Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie hat das BfJ beschlossen, vor dem 1. April 2025 keine Ordnungsgeldverfahren für Unternehmen einzuleiten, deren Offenlegungspflichten sich auf das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 beziehen. Diese Maßnahme verfolgt mehrere Ziele:
- Flexibilität für Unternehmen: Die Pandemie hat nicht nur wirtschaftliche, sondern auch organisatorische Herausforderungen mit sich gebracht. Viele Unternehmen mussten ihre internen Abläufe anpassen, was auch die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen beeinflussen kann.
- Entlastung der Beteiligten: Neben den Unternehmen profitieren auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und andere Beteiligte von einer verlängerten Frist, um ihre Dienstleistungen in hoher Qualität zu erbringen.
- Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände: Die COVID-19-Pandemie hatte langfristige Auswirkungen auf viele Bereiche der Wirtschaft. Mit dieser Maßnahme sollen die Rahmenbedingungen für eine fristgerechte Offenlegung verbessert werden
Was bedeutet das für Unternehmen?
Unternehmen, die ihre Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr 2023 nicht einhalten können, haben durch die verschobene Einleitung von Ordnungsgeldverfahren mehr Spielraum. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelung keine generelle Verlängerung der Offenlegungsfrist darstellt. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen spätestens bis zum 31. Dezember 2024 einzureichen.
Eine verspätete Offenlegung bleibt daher eine Pflichtverletzung, die jedoch vor dem 1. April 2025 keine unmittelbaren Konsequenzen in Form eines Ordnungsgeldverfahrens nach sich zieht. Es wird dennoch dringend empfohlen, die gesetzlichen Fristen einzuhalten, um potenzielle rechtliche oder finanzielle Risiken zu minimieren.
Fazit: Eine pragmatische Lösung
Mit der Verschiebung der Ordnungsgeldverfahren zeigt das Bundesamt für Justiz Flexibilität und ein Verständnis für die weiterhin spürbaren Auswirkungen der Pandemie. Unternehmen sollten diese Möglichkeit nutzen, um die Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen sorgfältig vorzubereiten und fristgerecht einzureichen. Gleichzeitig unterstreicht die Regelung, dass gesetzliche Fristen weiterhin verbindlich sind und die Einhaltung dieser Fristen von zentraler Bedeutung bleibt.